Merkzeichen „G“ (Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr)
„VersMedV“ Seite 114 f)
Bei Hörbehinderungen ist die Annahme solcher Störungen nur bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit im Kindesalter (in der Regel bis zum 16. Lebensjahr) oder im Erwachsenenalter bei diesen Hörstörungen in Kombination mit erheblichen Störungen der Ausgleichsfunktion (z. B. Sehbehinderung, geistige Behinderung) gerechtfertigt. Bei geistig behinderten Menschen sind entsprechende Störungen der Orientierungsfähigkeit vorauszusetzen, wenn die behinderten Menschen sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können. Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem GdB von 100 immer und mit einem GdB von 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen. Bei einem GdB unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht.
Merkzeichen „B“ (Berechtigung für eine ständige Begleitung)
„VersMedV“ Seite 115 b)
Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G”, „Gl“ oder „H” vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind.
c) Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei
- Querschnittsgelähmten,
- Ohnhändern,
- Blinden und
- Sehbehinderten,
- Hörbehinderten,
- geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.
Weitere Behinderungen
Liegen weitere oder Mehrfachbehinderungen vor sollten Sie diese alle in Ihrem Antrag angeben. Zu Beachten ist jedoch, dass die die GdBs der einzelnen Behinderungen nicht einfach addiert werden, sondern es kommt auf eine Betrachtung der Gesamtumstände an. Hier ist
der Ermessensspielraum der Sachbearbeiter recht hoch. Versuchen Sie ungünstige Wechselwirkungen zwischen allen Behinderungen darzustellen.
Hierzu gehört:
- Schwerbehindertenausweis Hörgerät - Schwerbehinderung schwerhörig - Teil 1
- Schwerbehinderung Schwerhörigkeit - Teil 2
- Grad der Behinderung - Hörgerät - schwerhörig - Behindertenausweis - Teil 3
- Prozente - Behinderung - Hörgerät - Ausweis - Teil 4
- Behinderung - Versorgungsamt - Hörgeräte - Schwerhörigkeit - Teil 5
- Schwerbehindertenausweis bei Hörverlust, Hörgerät und Schwerhörigkeit - Teil 6
- Schwerbehindert mit Hörgerät? So bekommen Sie den Schwerbehindertenausweis - Teil 7
- Grad der Behinderung bei Schwerhörigkeit und Hörgerät - Teil 8
- Antrag auf Behindertenausweis - Schwerbehinderung Hörgerät - schwerhörig - Teil 9
Hinweis:
Dieser Text dient journalistischer Information und gibt nur persönliche Meinung und Erfahrungen wieder. Vor Entscheidungen in Rechts-, Steuer- und Medizinfragen bitte immer eine Fachperson fragen. Fragen Sie immer einen Arzt, Apotheker, Anwalt oder Steuerberater. Das ist günstiger als Sie denken. Verlassen Sie sich nie auf Wissen, das Sie sich nur im Internet zusammengefischt haben!
Schwerhörigenforum.de
Für Eltern und Betroffene
Dokument (PDF): Berechnung des GdB bei Hörstörungen
Downloadlink: http://www.hae-server.de/files/behindertenausweis.pdf
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