Sonderfall Kinder
bzw. Schwerhörigkeit seit der Kindheit
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Es gibt es in der „VersMedV“ eine gesonderte Regelung für Kinder bzw. auch Erwachsene, die vor dem 7. Lebensjahr ertaubt sind. Leider wird dieser Abschnitt häufig übersehen, weshalb er hier besondere Aufmerksamkeit bekommen soll. In Kapitel 5.1 bzw. Seite 33 steht
dazu:
5.1
Angeborene oder in der Kindheit erworbene Taubheit oder an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen angeboren oder bis zum 7. Lebensjahr erworben (schwere Störung des Spracherwerbs, in der Regel lebenslang)……………………100
später erworben (im 8. bis 18. Lebensjahr) mit schweren Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz)…………………………………………………………………………….100
sonst je nach Sprachstörung…………………………………………………………………80–90
Kinder unter 7 Jahre bekommen somit bei einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit (berechneter GdB von mind. 70) einen GdB von 100 zugesprochen und das lebenslang. Bis zum Alter von 16 Jahren bzw. bis zum Ende der Ausbildung, bekommen diese Kinder auch die Merkzeichen „GL, RF, B, G, H“ zuerkannt, danach nur noch „GL, RF“. Die Sprachstörungen (die Rede ist nicht von „schweren“ Sprachstörungen) sind i.d.R. sehr leicht nachzuweisen – ein Bericht vom Logopäden, der Schule oder eines Arztes sollten ausreichen um Schwächen in der Aussprache und dem Wortschatz zu dokumentieren.
Kinder bis 16 Jahre
bzw. bis zum Ende der Ausbildung.
Hier muss geprüft werden, ob die Schwerhörigkeit (mind. an Taubheit grenzend) schon vor dem 7. Lebensjahr bestand. Falls dem so war, ist gleichfalls ein GdB 100 zu geben und die Merkzeichen „GL, RF, B, G, H. Falls die Schwerhörigkeit später erworben wurde (im 8. bis 18. Lebensjahr) wird ein GdB von 80-100 gegeben, je nach Stärke der vorhandenen Sprachstörungen (immer vorausgesetzt es handelt sich um eine mind. an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit).
Erwachsene
die vor ihrem 7. Lebensjahr mind. an Taubheit grenzend schwerhörig wurden, bekommen ebenfalls einen GdB von 100 zuerkannt, sowie die Merkzeichen „GL, RF“.
Hierzu gehört:
- Schwerbehindertenausweis Hörgerät - Schwerbehinderung schwerhörig - Teil 1
- Schwerbehinderung Schwerhörigkeit - Teil 2
- Grad der Behinderung - Hörgerät - schwerhörig - Behindertenausweis - Teil 3
- Prozente - Behinderung - Hörgerät - Ausweis - Teil 4
- Behinderung - Versorgungsamt - Hörgeräte - Schwerhörigkeit - Teil 5
- Schwerbehindertenausweis bei Hörverlust, Hörgerät und Schwerhörigkeit - Teil 6
- Schwerbehindert mit Hörgerät? So bekommen Sie den Schwerbehindertenausweis - Teil 7
- Grad der Behinderung bei Schwerhörigkeit und Hörgerät - Teil 8
- Antrag auf Behindertenausweis - Schwerbehinderung Hörgerät - schwerhörig - Teil 9
Hinweis:
Dieser Text dient journalistischer Information und gibt nur persönliche Meinung und Erfahrungen wieder. Vor Entscheidungen in Rechts-, Steuer- und Medizinfragen bitte immer eine Fachperson fragen. Fragen Sie immer einen Arzt, Apotheker, Anwalt oder Steuerberater. Das ist günstiger als Sie denken. Verlassen Sie sich nie auf Wissen, das Sie sich nur im Internet zusammengefischt haben!
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Für Eltern und Betroffene
Dokument (PDF): Berechnung des GdB bei Hörstörungen
Downloadlink: http://www.hae-server.de/files/behindertenausweis.pdf
- schwerhbehindertenausweis3: Peter Wilhelm
Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:
Schlagwörter: behindertenausweis, grad der behinderung, hörgerät, schwerhörig