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Private Krankenkasse muss über 6000 Euro für Hörgerät erstatten

Ein Symbolbild für Gerichtsurteile. Es zeigt zwei Gesetzbücher auf einem Tisch. Daneben liegt ein Richterhammer.

Wie viel Hören steht einem Versicherten eigentlich zu? Sowohl gesetzliche als auch private Krankenkassen haben genaue Vorstellungen davon, was a) gute Hörgeräte sind, und was sie b) kosten dürfen. Im vorliegenden Fall geht es um einen privat krankenversicherten Mann. Ähnliches gilt aber auch für gesetzlich Versicherte (siehe Links unten).

Der Kläger kaufte im August 2014 ein Premium-Hörgerät für 6.240 Euro1. Er leidet an einer beidseitigen mittel- bis hochgradigen Schwerhörigkeit. Hierfür sind Hörgeräte eine gute und probate Hilfsmittelversorgung. Die Rechnung vom Hörakustiker reichte der Mann bei seinem privaten Krankenversicherer ein. Der überwies ihm jedoch nur einen anteiligen Betrag in Höhe von 2.600 Euro.

Der Versicherte klagte und gab an, dieses Hörsystem zu benötigen, weil er die Premium-Merkmale „Verstehen im Lärm“, „Klang in halligen Räumen“ und mehr Kanäle benötige, um seinen Beruf ausüben zu können.

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Das hielt die Versicherung für überzogen und verwies darauf, dass auch mit günstigeren Geräte für 2.600 € der Hörverlust ausreichend versorgt werden könne.

Die Versicherung musste aber vor Gericht eine Niederlage hinnehmen.
Die Richter des Kölner Amtsgerichts urteilten, dass die vom Kläger gekauften Hörgeräte eine medizinisch notwendige Heilbehandlung darstelle. Deshalb müsse der Versicherer auch die entsprechenden Kosten übernehmen.

Privat Krankenversicherte haben einen Anspruch auf die Erstattung der Kosten eines Hörgeräts, welches die Funktion eines gesunden Hörorgans bestmöglich nachbildet. Das hat das Amtsgericht Köln mit Urteil vom 27. November 2018 entschieden (146 C 73/17).

Dabei beriefen sich die Richter auf die gängige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Nach dessen Ansicht muss eine Versicherung nicht nur darlegen, sondern auch beweisen, dass ein einfacheres Hilfsmittel ohne die Zusatzausstattungen den gleichen Zweck erfülle und auch noch günstiger zu haben sei. Das alles müsse aber an den individuellen Erfordernissen des Versicherten gemessen werden.

Auch ein vom Gericht bestellter Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass die Ausstattungsmerkmale des vom Versicherten gekauften Hörgeräts kein übertriebener Luxus seien, sondern in Hinsicht auf den weitestgehenden Behinderungsausgleich notwendig seien.

In der Urteilsbegründung der Richter heißt es:

„Zum Versorgungsziel im Rahmen einer Hörgeräteversorgung gehört nicht nur die Verbesserung für das Sprachverstehen.

Vielmehr ist die Funktionsstörung des Gehörs möglichst umfangreich auszugleichen, sodass ein besseres Sprachverstehen auch bei Umgebungsgeräuschen und in größeren Personengruppen erzielt werden kann und Auswirkungen im gesamten täglichen Leben und damit bei der Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen beseitigt oder gemildert werden“

Hier sahen es die Richter so, dass die vom Versicherer vorgeschlagenen Hörgeräte das nicht erfüllen können. Deshalb wurde die Versicherung dazu verurteilt, die vollen Kosten zu übernehmen und dem Kläger den Differenzbetrag zu überweisen.

Urteil für gesetzlich Versicherte

1 Es ist in der Veröffentlichung des Urteils immer nur von einem Hörgerät die Rede. Wir nehmen aber an, dass es sich um zwei Hörgeräte handelt. Das würde auch den Preis erklären und es heißt ja auch, der Mann sei beidohrig schwerhörig.

Bild: Pixabay

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Lesezeit ca.: 4 Minuten | Tippfehler melden | Thomas von Görditz: © 6. März 2019 | Revision: 22. April 2024

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