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Wenn der HNO-Arzt einen Hörakustiker empfiehlt – erlaubt?

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HNO-Ärzte prüfen das Gehör ihrer Patienten und stellen dann eine Verordnung für ein Hörgerät aus. Danach empfehlen sie einen bestimmten Hörakustiker.

Wann darf ein Arzt Empfehlungen aussprechen?
Bundesgerichtshof stellt strenge Grundsätze auf

Empfehlung vom Arzt – Erlaubt oder verboten?

Selbstverständlich ist das erlaubt, wenn Sie als Patient den Arzt danach fragen. Fairerweise sollte er Ihnen dann einige Hörakustiker nennen oder ein Merkblatt mit den Adressen aller Hörakustiker in seinem Bezirk aushändigen.

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Wenn Sie danach fragen, darf der Arzt Ihre Frage selbstverständlich auch nach bestem Wissen und Gewissen beantworten.

Was der Arzt nicht darf:

Der Arzt darf Sie nicht unaufgefordert zu einem bestimmten Hörakustiker schicken.
Er darf die Verordnung nicht einfach an einen befreundeten Betrieb schicken und Sie dann dadurch zwingen, dorthin zu gehen.
Der HNO-Arzt darf auch nicht nur Prospekte, Faltblätter oder Visitenkarten eines Unternehmens auslegen.
Es ist auch nicht gestattet, auf dem TV im Wartezimmer Werbung für nur einen Hörakustiker abzuspielen.
Er darf keine Empfehlungen gegen Bezahlung aussprechen.
Der Arzt darf kein Unternehmen empfehlen an dem er beteiligt ist (etwa als Aktionär).

Gibt es Richtlinien?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 13.01.2011 (Az.: I ZR 11/08) eindeutig zu der Frage Stellung bezogen.
Er hat geklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen Ärzte ihre Patienten an andere „Leistungserbringer“ im Gesundheitswesen verweisen darf. Außerdem hat das Gericht festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Beteiligung an Unternehmen anderer „Leistungserbringer“ erlaubt ist.

Diese Entscheidung wird viele Ärztinnen und Ärzte zu einem Umdenken zwingen.

Sachverhalt

Eine Hörakustikerin hatte einen HNO-Arzt auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt. Der Arzt verweise regelmäßig und ohne ausreichenden Grund seine Patienten mit Verordnungen an einen bestimmten anderen Hörakustiker.
Außerdem sei der HNO-Arzt bei diesem Hörakustiker Aktionär. Zum Beweis hatte sie Testbesuche von Patienten bei dem HNO-Arzt durchführen lassen.

Der HNO-Arzt wies das von sich und behauptete, er würde Empfehlungen zur Hörgeräteversorgung nur auf ausdrücklichen Wunsch der Patienten erteilen.
Auch wegen der niedrigen Kosten bei dieser Firma und der Versorgungsqualität empfehle er diesen Betrieb.

Vor dem Landgericht wurde der Klage teilweise stattgegeben, das Berufungsgericht wies sie u. a. aus prozessualen Gründen ab.
Der BGH hat das Urteil dann teilweise aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

Ein Arzt darf nicht von sich aus Empfehlungen geben!
Das hat der BGH hat unmissverständlich klargestellt. Ausschließlich, wenn selbst um eine Empfehlung bittet, weil er keinen Hörakustiker kennt, darf der Arzt dem Patienten einen empfehlen.

Wenn der Patient auch ausdrücklich nach dem günstigsten Anbieter fragt, darf der Arzt eine entsprechende Empfehlung aussprechen.
Der Arzt darf auch beispielsweise fragen: „Wissen Sie, wo Sie hingehen können?“ Verneint der Patient diese Frage und bittet um eine Empfehlung, kann der Arzt ebenfalls eine Empfehlung aussprechen.
Einzig auf diese Weise – so das Gericht – kann verhindert werden, dass dem Patienten aufgrund der Autorität des Arztes ein „Leistungserbringer“ aufgedrängt.

Dabei stützt sich der BGH auch auf § 34 Abs. 5 Berufsordnung. Dieser beschreibt die unbeeinflusste Wahlfreiheit des Patienten in Bezug auf Gesundheitsdienstleister. Der Zweck dieser Norm ist schon dann beeinträchtigt, wenn der Arzt den Patienten nur von sich aus einen bestimmten Hörakustiker nahelegt oder empfiehlt, z. B. durch Plakate, Flyer, Visitenkarten und Gutscheine.

Empfehlen darf der Arzt auch, wenn ein hinreichender Grund vorliegt. Auch dazu hat sich der BGH geäußert.
Er hat jetzt hervorgehoben, dass allein die bequemere Erreichbarkeit eines Hörakustikers kein „hinreichender Grund“ für eine Empfehlung ist, es sei denn bei gehbehinderten Patienten. Außerdem wurde klargestellt, dass die Versorgungsqualität nur dann einen „hinreichenden Grund“ darstellt, wenn die Verweisung aus Ärztesicht aufgrund der speziellen Bedürfnisse des einzelnen Patienten besondere Vorteile in der Versorgungsqualität bietet.

Nur weil der Arzt jahrelang und vertrauensvoll mit einem Hörakustiker zusammenarbeitet, reicht daher als genereller Grund nicht aus.
Abgesehen davon muss eine Empfehlung selbstverständlich immer medizinisch notwendig sein.

Darf der Arzt Geld nehmen?

Nach § 31 Berufsordnung gibt es ein Verbot der Zuweisung gegen Entgelt.
Das Verbot besteht beispielsweise wenn der Arzt an einen Arztkollegen überweist. Darüberhinaus gilt es auch dann, wenn er Patienten z. B. Apotheken, Hörakustikern, Geschäften oder anderen „Anbietern von gesundheitlichen Leistungen“ im Sinne von § 34 Abs. 5 Berufsordnung zuführt und hiefür ein Entgelt erhält.
Ein Arzt darf nämlich – so das Gericht weiter – die komplette Behandlung einschließlich etwaiger Empfehlungen von „Leistungserbringern“ allein an im Interesse des Patienten liegenden medizinischen Erwägungen und nicht an eigenen finanziellen Interessen ausrichten.

Bild: janeb13 / Pixabay

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