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Unfallversicherung – Ein Hör­gerät ist kein Arbeits­mittel

Ein Symbolbild für Gerichtsurteile. Es zeigt zwei Gesetzbücher auf einem Tisch. Daneben liegt ein Richterhammer.

Die Unfallversicherung steht für Verletzungen usw. ein, die bei der Ausübung der Arbeit entstehen. Auch der Weg von und zu der Arbeit ist versichert. Jetzt beschäftigte sich das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit einem besonderen Fall

LSG Berlin-Brandenburg zum Sturz beim Akustiker

Hörgeräte sind regelmäßig keine Arbeitsgeräte, so das Landessozialgericht (LSG). Das Gericht hat aber die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
Auch wenn Betroffene persönliche Gegenstände wie Brillen oder Hörgeräte unbedingt zur Ausübung ihrer Arbeit benötigen, sind diese deshalb nicht auch automatisch Arbeitsgeräte. Wer im Zusammenhang mit diesen Gegenständen beispielsweise auf dem Weg zum Akustiker oder Optiker stürzt, hat deshalb noch lange keinen Arbeitsunfall, so das LSG. Das bedeutet, wenn eine Person, die auf dem Weg zum Hörgeräteakustiker hinfällt und sich verletzt, ist diese Person dabei nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Das hat nun das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden (Urteil vom 10.02.2022, Az. L 3 U 148/20).

Unfallversicherung – Darum ging es im konkreten Fall

In dem Fall, den das LSG zu entscheiden hatte, ging es um eine Frau, die als Fahrdienstleiterin bei der Deutschen Bahn beschäftigt ist. Mit der Bahn war schriftlich vereinbart worden, bei der Arbeit ein Hörgerät tragen zu müssen. Dazu benötigt sie auch immer Ersatzbatterien. Im Jahr 2019 bei einer Spätschicht musste die Frau einmal unerwartet tatsächlich diese Reservebatterien einsetzen. Am Folgetag wollte sie deshalb vorsichtshalber bei ihrem Hörgeräteakustiker neue Ersatzbatterien besorgen, um auf alle Eventualitäten vorbereitet zu sein, da sie an diesem Tag erneut in der Spätschicht arbeiten sollte. Auf dem Weg zum Hörakustiker stürzte sie vor dessen Geschäft und brach sich den Kopf des Oberarmknochens.

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In erster Instanz hatte das Sozialgericht (SG) Potsdam noch zugunsten der Frau entschieden und den entsprechenden Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bejaht. Die dagegen gerichtete Berufung der zuständigen Unfallkasse war jetzt vor dem LSG Berlin-Brandenburg allerdings erfolgreich.

Der für die Arbeit geltende Versicherungsschutz ist nicht beliebig auf den privaten Bereich ausdehnbar

Der 3. Senat des LSG war nun der Auffassung, dass Hörgeräte oder auch Brillen grundsätzlich persönliche Gegenstände sind und nicht als Arbeitsgeräte einzustufen sind, deren (Ersatz-)Beschaffung versichert ist. Das gelte schon deshalb, weil solche Gegenstände nicht nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden, so das LSG. Da die Fahrdienstleiterin zum Zeitpunkt des Unfalls auch privat auf das Hörgerät angewiesen war, besteht hier nach der Entscheidung des LSG kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

Auch die Nebenabrede zwischen der Bahn als Arbeitgeber und der Frau ändert daran nicht. Danach brauchte die Frau bei der Arbeit stets ein Hörgerät samt Ersatzbatterien. Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung könne nicht einfach so beliebig auf den privaten Bereich ausgedehnt werden. Eine Ausweitung des Schutzes sei nur bei einem besonders engen Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit möglich, der hier nach Überzeugung des Senats nicht besteht. Die Frau hätte auch vorausschauend einen Vorrat an Batterien anlegen können, so das LSG weiter.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat der Senat die Berufung zum Bundessozialgericht zugelassen.

https://hoergeraete-info.net/muss-die-unfallversicherung-ein-neues-hoergeraet-bezahlen/

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Lesezeit ca.: 4 Minuten | Tippfehler melden | Peter Wilhelm: © 22. Februar 2022 | Revision: 21. April 2024

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