Alle wichtigen Fakten zum Thema Hörgeräte & Steuer
Hörgeräte gibt es in verschiedensten Preisklassen. Für jedes Anforderungsprofil gibt es unterschiedlich ausgestattete Hörgeräte. Dabei kommen die Kosten für ein Hörsystem oft überraschend und sind im Budget gar nicht eingeplant. Hier haben wir die gute Nachricht für Sie: Sie können das Finanzamt unter bestimmten Bedingungen an Ihren Ausgaben beteiligen, denn Hörgeräte sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar.
Wenn Sie also Ihre Hörgeräte als außergewöhnliche Belastung in Ihrer Steuererklärung eintragen möchten, ist es wichtig, dass Sie die Kopie der Verordnung vom Ohrenarzt oder ein ärztliches Attest mit beilegen. Ihr zuständiges Finanzamt rechnet dann eine sogenannte zumutbare Belastung an, die Sie auf jeden Fall selbst übernehmen müssen. Entscheidend sind Familienstand und Einkommen. Die zumutbare Belastung beträgt ein bis sieben Prozent Ihres Einkommens.
Sie sollten aber auf jeden Fall versuchen, weitere Ausgaben (wie beispielsweise eine Brille) im selben Jahr steuerlich geltend zu machen, so erreichen Sie zuverlässiger die Grenze Ihrer zumutbaren Belastung. Außerdem können Sie neben den Anschaffungskosten für die Hörgeräte selbst auch Kosten für Reparaturen, Batterien oder die Fahrtkosten zu Ihrem Akustiker geltend machen.
Aber auch dafür müssen Sie fleißig Belege sammeln, je mehr, desto besser! Es ist darüberhinaus ratsam eine komplette Liste Ihrer Steuererklärung beizulegen, in der Sie deutlich machen, wie welche Positionen entstanden sind. Zum Beispiel weshalb die Fahrtkosten entstanden sind (Weshalb sind Sie zum HNO-Arzt oder Akustiker gefahren?).
Warum sind Hörgeräte keine Werbungskosten?
Hörgeräte werden ständig getragen und verbessern das allgemeine Leben des Hörgeräteträgers. Auch wenn sie unter anderen zur Ausübung des Berufs oder Studiums genutzt werden, werden sie größtenteils dem privaten Leben zugeordnet. Deshalb können Hörgeräte beim Finanzamt nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Nur in Ausnahmefällen können Sie Ihr Hörsystem als Werbungskosten abziehen. Dafür ist es aber Voraussetzung, dass Ihr Hörschaden auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder ein eindeutiger Zusammenhang zu Ihrem Beruf besteht. Hierfür sind immer Atteste notwendig.
Wie immer gilt: Probieren kann nicht schaden.
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