Ein interessantes Urteil wurde vom Landessozialgericht Darmstadt gefällt.
Weil die Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf ein Hörgerät nicht weiterleitete, muss die Behörde nun die Kosten übernehmen, auch wenn die Krankenkasse eigentlich zuständig wäre.
Das entschied das Landessozialgericht Hessen in Darmstadt.
So heißt es im Wortlaut im Urteil:
„Stellt ein behinderter Mensch einen Antrag zur Teilhabe, so hat der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen seine Zuständigkeit zu prüfen.“
Weil aber die Bundesagentur diese Frist nicht einhielt, verdonnerte das Landessozialgericht es zur Kostenübernahme. Denn:
„Hält er sich für unzuständig und leitet den Antrag nicht rechtzeitig an die zuständige Stelle weiter, muss er auch bei Unzuständigkeit leisten.“
(Aktenzeichen: L 6 AL 160/09)
Im vorliegenden Fall hatte eine schwerhörige Frau bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf Kostenübernahme eines Hörgerätes gestellt, um ihren Beruf ausüben zu können. Etwa 8 Wochen später teilte die BA schriftlich mit, dass für die Übernahme der Kosten die gesetzliche Krankenkasse zuständig sei. Es würde sich um eine medizinische und nicht berufliche Rehabilitation handeln, so die BA in ihrem Schreiben.
Zwar stimme die Rechtsauffassung der BA mit dem geltenden Gesetzesbestimmungen überein, so das Gericht, aber die Behörde habe den Antrag nicht rechtzeitig an die Krankenkasse weitergeleitet. Daher müsse nunmehr die Bundesagentur die Kosten für die Anschaffung eines Hörgerätes übernehmen. Das gelte auch, obwohl hier die Krankenkasse zuständig gewesen wäre. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Nochmals mit einfacheren Worten: Die Bundesagentur für Arbeit ist für die Beantragung von Hörgeräten gar nicht zuständig. Da sie aber für die finanzielle Versorgung von Leistungsempfängern zuständig ist, können sich diese völlig korrekt mit Fragen und Anträgen zum Lebensbedarf an die BA wenden.
Da die BA nicht zuständig ist, muss sie dann den Leistungsempfänger rechtzeitig auf die Nichtzuständigkeit hinweisen.
Die rechtzeitige Information des Leistungsempfängers/Antragsstellers unterblieb in diesem Fall. Deshalb, so die Richter, ist die BA nun trotzdem dran und muss die Hörhilfen bezahlen.
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