Wer Post vom Finanzamt bekommt, hat meist mit nichts Gutem zu rechnen. In diesen Tagen ist das anders. Hunderttausende Bundesbürger erhalten seit vergangenen Dienstag Schreiben ihrer Finanzämter. Wegen eines Urteils des Bundesfinanzhofs (Az.: VI R 75/14) wurden abertausende Steuerbescheide rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2002 bis 2016 geändert.
Wie uns das Schweriner Finanzministerium mitteilte, können die Betroffenen mit Erstattungen im zwei- bis niedrigen dreistelligen Eurobereich rechnen.
Wie kommt es dazu?
Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2017 entschieden, dass Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen weitergehend als bisher steuerlich geltend machen können.
Hierbei gelten als außergewöhnliche Belastungen vor allem Krankheitskosten – beispielsweise auch die Eigenanteile bei der Beschaffung von Hörgeräten, Brille oder Zahnersatz.
Wie immer muss der Steuerzahlen von diesen Kosten einen zumutbaren Anteil selbst tragen. Dieser Anteil wird abhängig von Familienstand und der Kinderzahl ermittelt.
Durch das Urteil des Bundesfinanzhofs können nun eher und mehr außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Die aktuelle Erstattung, von der wir eingangs schrieben,bleibt aber eine einmalige Sache.
Wer nach dem BFH-Urteil außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht hat, bei dem wurde bereits die geänderte Bemessung angewendet.
Für Hörgeräteträger bedeutet das einmal mehr, dass sie vor allem in Jahren von Neuanschaffungen von Hörgeräten eine Steuererklärung abgeben sollten, wenn sie nicht sowieso dazu verpflichtet sind. Es ist jetzt deutlich mehr beim Finanzamt für die Hörsysteme herauszuholen.
Angesichts der Tatsache, dass der Bürger überall zur Kasse gebeten wird, ist das mal eine positive Nachricht aus der Welt der Steuern und Finanzämter.
Quelle: https://www.svz.de/21076132 ©2018
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