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Entlassung wegen Schwerhörigkeit verstößt gegen Europarecht

Richter, Justiz, Gericht, Urteil

Eine Verordnung in Estland, nach der Strafvollzugsbeamte ein bestimmtes Mindesthörvermögen aufweisen müssen, wobei die Verwendung von Hilfsmitteln wie Hörgeräten bei der Beurteilung des Hörvermögens nicht gestattet ist, verstößt nach einem neuen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gegen die EU-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie.

Darum geht es

Der Kläger des Ausgangsverfahrens war mehr als 14 Jahre als Strafvollzugsbeamter zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten beschäftigt. Dann wurde er wegen schlechten Hörvermögens aufgrund einer neuen Verordnung entlassen, die u. a. Mindestschwellen für das Hörvermögen von Strafvollzugsbeamten vorsah und die Verwendung von korrigierenden Hilfsmitteln bei der Beurteilung der Erfüllung der Anforderungen an das Hörvermögen nicht gestattete. Er klagte auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung und Entschädigung.

In erster Instanz verlor er. Das zweitinstanzliche Berufungsgericht in Tartu (zweitgrößte Stadt Estlands – Red.) stellte die Rechtswidrigkeit der Entlassungsentscheidung fest und verurteilte die Strafvollzugsanstalt Tartu zur Zahlung einer Entschädigung. Dieses Gericht entschied auch, ein gerichtliches Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Verordnung beim Staatsgerichtshof von Estland einzuleiten.

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Da dieser feststellte, dass sich die Pflicht, Personen mit Behinderung genauso wie andere Personen, die sich in einer vergleichbaren Situation befänden, und ohne Diskriminierung zu behandeln, nicht nur aus der Verfassung, sondern auch aus dem Unionsrecht ergebe, beschloss er, den Gerichtshof zu befragen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 2000/78 (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) einer nationalen Regelung wie der Verordnung entgegenstehen.

Die Begründung des EuGH

Der EuGH stellt fest, dass die Verordnung eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 begründet, die unmittelbar auf einer Behinderung beruht. Zwar ist das Bemühen, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Haftanstalten zu gewährleisten, ein rechtmäßiger Zweck im Sinne der Richtlinie, und ordnungsgemäßes Hören ist für den Beruf des Strafvollzugsbeamten wichtig.

Quelle: https://www.bund-verlag.de/aktuelles~Entlassung-wegen-Schwerhoerigkeit-verstoesst-gegen-Europarecht~.html

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Lesezeit ca.: 3 Minuten | Tippfehler melden | Peter Wilhelm: © 11. Februar 2022 | Revision: 21. April 2024

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