Den Hörakustiker wechseln, geht das? Eine Dame ist mit der Testphase für ihre neuen Hörgeräte unzufrieden und will jetzt lieber zu einem anderen Hörakustiker gehen. Darf sie das? Was hat Sie zu befürchten?
Sie können immer den Hörakustiker wechseln
Ja, so kann es einem (muss es aber nicht) beim Hörakustiker gehen. Ich höre sowas öfters.
Selbstverständlich steht es Ihnen frei, die Ausprobe (also die Testzeit) jederzeit abzubrechen und zu einem anderen Hörakustiker zu gehen. Sie können also den Hörakustiker wechseln. Verlangen Sie alle evtl. übergebenen Unterlagen zurück, sofern Sie welche abgegeben haben.
Nachteile haben Sie nicht zu befürchten. Lassen Sie sich da nicht unter Druck setzen. Sie sind erst dann zu etwas verpflichtet, wenn Sie auch einen Kauf getätigt haben. Das kostenlose Ausprobieren darf nichts kosten. Evtl. müssen Sie für das Anfertigen des Ohrstücks bezahlen, wenn das vereinbart war.
Wenn Sie unzufrieden sind, gehen Sie zu einem anderen Hörakustiker. Ich gehe immer zu einem inhabergeführten Hörakustikgeschäft.
Schreiben Sie mir gerne, wie es weitergegangen ist. Lassen Sie sich nicht entmutigen, Sie können den Hörakustiker wechseln.
Die Krankenkassen übernehmen für ihre Versicherten die Kosten einer medizinisch notwendigen Hörgeräteversorgung ohne Kostenbeschränkung. Allerdings haben die Krankenkassen mit den Hörakustikern Verträge geschlossen, nach denen die Hörakustiker den Kunden auch Hörgeräte zeigen müssen, für die keine Zuzahlung geleistet werden muss. (Es fallen lediglich 10 Euro pro Hörgerät an „Rezeptgebühr“ als Eigenanteil an.)
Außerdem legen die Hörakustikern ihren Kunden eine Mehrkostenerklärung vor, die man unterschreiben soll. (Das gilt auch, wenn Sie den Hörakustiker wechseln.) Damit erklärt man, dass man sich für zuzahlungspflichtige und teurere Hörgeräte entscheiden möchte und die von der Kasse zum Nulltarif angebotenen Hörgeräte nicht will. In diesem Fall zahlt die Krankenkasse dann nur einen Zuschuss von grob 750 Euro pro Hörgerät als Zuschuss. Den Rest (oft viele tausend Euro) muss der Kunde selbst bezahlen.
Damit muss sich aber niemand zufrieden geben. Zwar ist die Abwicklung hinsichtlich der Kostenübernahme für Nulltarifgeräte und Hörgeräte, bei denen Sie den Restpreis selbst bezahlen, viel einfacher und reibungsloser, aber dennoch haben Sie u.U. einen Anspruch gegen Ihre Krankenkasse (oder auch den Rententräger) auf Übernahme von teureren und leistungsfähigeren Hörgeräten.
Dieser Anspruch muss medizinisch begründbar sein und vor dem Kauf bei der Krankenkasse beantragt werden. Im Ablehnungsfall hat man dann die Möglichkeit zur Klage vor dem Sozialgericht. Die Gerichte entscheiden oft für die Versicherten.
Mehr Informationen erhalten Sie beispielsweise beim Sozialverband VdK und bei den Verbraucherzentralen.
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