Es hat lange gedauert, bis sich die Bundesinnung der Hörakustiker (biha) und der Verband der Ersatzkassen (vdek) auf einen neuen Vertrag zur Hörgeräteversorgung der Schwerhörigen geeinigt haben. Zwölf Monate hat das Verfahren gedauert, eine Million Euro Verfahrenskosten sind aufgelaufen und schließlich musste der Staats- und Verfassungswissenschaftler Prof. Thorsten Kingreen als Schiedsperson für eine klare Linie sorgen. Der neue Vertrag gilt ab 1. Januar 2023. Sobald der Vertrag unterzeichnet ist, kann er wirksam werden.
Die neuen Bedingungen und Bestimmungen haben wir für Sie in einer Tabelle aufbereitet.
Vertragsinhalte
Vertragsbeginn: | 01.01.2023 |
Vertragsmindestlaufzeit: | 2 Jahre |
Erstversorgung WHO 2/3: | 645,00 Euro +13,56% (alt: 568,00 Euro) |
Erstversorgung WHO 4: | 734,81 Euro +3,99% (alt: 706,55 Euro) |
Reparaturpauschale WHO 2/3: | 130,00 Euro +23,75% (alt: 105,05 Euro) |
Reparaturpauschale WHO 4: | 187,00 Euro +23,62% (alt: 151,26 Euro) |
Otoplastik: | 40,00 Euro +27,75% (alt: 31,31 Euro) |
Dünnschlauch: | 11,61 Euro (neuer Festbetrag) |
Folgeversorgung WHO 2/3: | 645,00 Euro +13,56% (alt: 568,00 Euro) |
Folgeversorgung WHO 4: | 734,81 Euro +3,99% (alt: 706,55 Euro) |
Folgepauschale für das 7. Jahr WHO 2/3: | 130,00 Euro/Ohr, wenn keine Folgeversorgung (alt: nichts) |
Folgepauschale für das 8. Jahr WHO 2/3: | 140,00 Euro/Ohr, wenn keine Folgeversorgung (alt: nichts) |
Gründe für eine Folgeversorgung:
- Verstärkungsleistung nicht mehr ausreichend oder
- Reparatur unwirtschaftlich oder wird nicht mehr angeboten wird oder
- Versorgung ist zur Erfüllung des Leistungsanspruchs aus § 33 Abs. 1 S. 1 und 5 SGB V notwendig.
Zusatztechnik:
- adaptive Rückkopplungs- und Störschalunterdrückung,
- adaptive omnidirektionale und gerichtete Schallaufnahme/Mehrmikrofontechnik (keine IdO´s)
Quelle: Sonimundus
Bildquellen
- hoerakustiker-09: Department of Labor Logo United States Department of Labor
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