Die Altgesellenregelung ist eine Ausnahmeregel, nach der auch langjährige Gesellen ohne Meistertitel die Möglichkeit zur Eintragung in die Handwerksrolle erhalten. Solche Personen haben nach Ansicht des Gesetzgebers eine der Meisterschule vergleichbare Lernleistung im täglichen Betrieb erzielt.
Das gilt für fast alle Bereiche des Handwerks. An die Erteilung der Ausübungsberechtigung nach § 7 b der Handwerksordnung, so heißt die Altgesellenregelung genau, werden aber hohe Maßstäbe gelegt. So muss der Antragsteller nachweisen, dass er über ausreichende betriebswirtschaftliche, kaufmännische und unternehmerische Kenntnisse verfügt. Lediglich sechs Jahre auf der Baustelle oder in der Werkstatt gewesen zu sein, reicht da nicht aus. Deshalb werden auch vier Jahre Arbeit an verantwortlicher Stelle gefordert.
Leider gilt diese Regelung ausdrücklich nicht für Angehörige der medizinnahen, bzw. sicherheitsrelevanten Handwerksberufe. Die Altgesellenregelung gilt laut § 7 b Handwerksordnung explizit nicht für:
- Schornsteinfeger
- Augenoptiker
- Hörakustiker
- Orthopädietechniker
- Orthopädieschuhmacher
- Zahntechniker
Altgesellenregelung
Die Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7 b Handwerksordnung („Altgesellenregelung“) ist eine Möglichkeit zur Eintragung in die Handwerksrolle ohne Meistertitel. Diese Regelung gilt für alle zulassungspflichtigen Handwerke mit Ausnahme des Schornsteinfeger-, Augenoptiker-, Hörakustiker-, Orthopädietechniker-, Orthopädieschuhmacher- und Zahntechnikerhandwerk.
Eine Ausübungsberechtigung erhält, wer:
- eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden Handwerk oder in einem mit diesem verwandten Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem entsprechenden Ausbildungsberuf bestanden hat,
- diesen Beruf mindestens sechs Jahre ausgeübt hat,
- davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung und
- die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nachweist. Die Kenntnisse gelten in der Regel durch die Berufserfahrung als nachgewiesen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an Lehrgängen oder auf sonstige Weise nachzuweisen.
Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:
Schlagwörter: Altgesellenregelung