In letzter Zeit wurde mehrfach über Gerichtsverfahren berichtet, an denen Prozessbeteiligte wegen ihrer Schwerhörigkeit nur unvollkommen teilnehmen konnten.
Doch wie sieht das eigentlich aus, wenn es einer Person gesundheitlich nicht gut geht? Wird dann trotzdem verhandelt?
Der Nachrichtensender NTV greift eine dpa-Meldung auf und schreibt dazu auf seiner Webseite sinngemäß:
Gerichte nehmen Rücksicht auf die Gesundheit von Angeklagten. Nur wenn sie verhandlungsfähig sind, kann es eine Hauptverhandlung geben.
Der Angeklagte muss seine Interessen wahrnehmen und Erklärungen abgeben können. Das beurteilt das Gericht und kann sich dabei auch auf ein ärztliches Attest oder die Einschätzung von Sachverständigen wie dem Gerichtsarzt stützen.
Am vergangenen Montag war nämlich ein Prozess vor dem Landgericht in Würzburg unterbrochen worden. Der Angeklagte ist stark schwerhörig und konnte den Ausführungen der Prozessbeteiligten nur unvollkommen folgen. Und einen Tag später musste ein Prozessauftakt vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth verschoben werden, weil hier einer der sechs Angeklagten wegen Erkrankung fehlte.
Können sich also Angeklagte mit kleinen Wehwehchen oder einer Schwerhörigkeit vor einem Gerichtsverfahren drücken?
Nun ja, versucht wird das natürlich immer mal wieder. Und oft stand die Frage der Verhandlungsfähigkeit auch im Fokus. Man denke beispielsweise an die Verhandlungen gegen über 90-jährige NS-Verbrecher, die teilweise liegend oder im Rollstuhl vorgeführt werden mussten.
Aber eine Erkrankung oder Behinderung schützt natürlich nicht generell vor der Teilnahme an einem Prozess.
Ist die Verhandlungsfähigkeit eingeschränkt, kann der Richter häufige Pausen, eine ärztliche Betreuung oder geeignete Hilfsmittel anordnen.
Stehen wichtige medizinische Behandlungen an, tragen die Gerichte dem auch durch eine gewisse Flexibilität bei der Terminplanung Rechnung.
Allerdings: Wer sich selbst vorsätzlich in einen Zustand versetzt, der ihn verhandlungsunfähig macht oder machen soll, der kann Pech haben. Dann kann nämlich unter bestimmten Voraussetzungen auch in Abwesenheit des Angeklagten weiter verhandelt werden.
Bild: Geralt/Pixabay
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