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So hilft die Rentenversicherung beim Hörgerät

Rentenversicherung

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Rentenversicherung hilft bei der Anschaffung von Hörgeräten. In erster Linie ist immer die gesetzliche Krankenkasse für die medizinisch notwendige Anschaffung von Hörgeräten zuständig. In besonderen Fällen können aber auch Kosten, die über die Mindestversorgung der Krankenkasse hinausgeht, von der Deutschen Rentenversicherung übernommen werden. Lesen Sie in nachfolgender Erklärung der Rentenversicherung, was zu beachten ist.

Informationen zur Antragstellung für eine Hörhilfe / ein Hörgerät

Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz schreibt dazu:

Wir möchten Ihnen wichtige Hinweise für Ihre Antragstellung geben.

Es ist immer Aufgabe Ihrer gesetzlichen Krankenkasse, eine Beeinträchtigung Ihres Hörvermögens unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Technik möglichst weitgehend durch eine entsprechende Hörhilfe auszugleichen. Die Ausstattung der Hörhilfe durch Ihre gesetzliche Krankenkasse muss so umfassend sein, dass sie Ihre Hörbehinderung ausgleicht. Sie müssen mit dem Gerät in der Lage sein, an allen Dingen des täglichen Lebens, einschließlich der Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit, teilzuhaben.
Hörgeräte der gesetzlichen Krankenkasse für die Grund- und Basisversorgung müssen bereits immer standardmäßig verfügen über:

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– Digitaltechnik
– Mehrkanaltechnik
– Mehrprogrammtechnik
– Störschallunterdrückung
– Verstärkerleistung auf mindestens 75 dB.

In den meisten Fällen kann mit einem solchen Hörgerät der Grund- und Basisversorgung der gesetzlichen Krankenkasse bereits auch die berufliche Tätigkeit im vollen Umfang ausgeübt werden, so dass darüber hinaus kein weiterer Mehrbedarf bestehen wird.

Bitte stellen Sie deshalb immer zuerst den Antrag auf Versorgung mit einer Hörhilfe bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse! Das gilt insbesondere auch dann, wenn Sie noch gar nicht mit einem Hörgerät versorgt sind (Erstversorgung).

Im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kann der Rentenversicherungsträger nur dann die Kosten einer Hörhilfe anteilsmäßig übernehmen (§ 49 Abs. 8 Nr. 4 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches – SGB IX), wenn ein über die Grundversorgung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse bestehender berufsbedingter Mehrbedarf vorliegt. Zusätzlich müssen die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung erfüllt sein und es dürfen keine Ausschlussgründe vorliegen (§§ 10, 11 und 12 SGB VI).

Um entscheiden zu können, ob diese Voraussetzungen für die Bewilligung einer Hörhilfe bei Ihnen erfüllt sind, setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse in Verbindung. Von ihr erhalten Sie auch alle erforderlichen Informationen und Formulare:

Stellt Ihre gesetzliche Krankenkasse fest, dass ein über die Grund- und Basisversorgung hinausgehender berufsbedingter Mehrbedarf besteht, leitet sie die Antragsunterlagen an uns weiter. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz prüft dann, ob ein Mehrbedarf vorliegt. Dazu benötigen wir von Ihnen ergänzend folgende Unterlagen:

– Beschreibung Ihres beruflichen Werdegangs und Ihrer Tätigkeit am jetzigen Arbeitsplatz (Formular gxa 840 – G4235-16)
– einen ärztlichen Befundbericht des Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-Erkrankungen (HNO) auf Formular G0650-16 (soweit noch keine medizinischen Befunde vorliegen) sowie die ohrenärztliche Verordnung einer Hörhilfe
– einen Anpassungsbericht des Hörgeräteakustikers (soweit noch nicht vorliegend) sowie die Kopie von der Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers gegenüber der Krankenkasse
– den Kostenvoranschlag (soweit noch nicht vorliegend).

Um Verzögerungen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, nur vollständige Antragsunterlagen einzureichen.

Hat die Überprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz ergeben, dass ein berufsbedingter Mehrbedarf vorliegt, übernehmen wir die Kosten für das Hörgerät in Höhe des Anteils für den Mehrbedarf. Der Anteil für die Grund- und Basisversorgung übernimmt immer Ihre gesetzliche Krankenkasse.

Wir möchten Sie abschließend auch noch auf Ihre gesetzlichen Mitwirkungspflichten hinweisen. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind Sozialleistungen im Sinne der §§ 60 ff. SGB I. Wer Sozialleistungen beantragt ist nach diesen Vorschriften im dort beschriebenen Umfang zur Mitwirkung verpflichtet.

Ihre Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz
Seite 2 von 2 G4230-16 DRV/15.01.2019

 

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Die digitalen Hörgeräte, die Sie von der Krankenkasse über einen Festbetrag bezuschusst bekommen und völlig kostenlos erhalten, reichen im Normalfall vollkommen aus. Dennoch können besondere berufliche Anforderungen die Anschaffung höherwertiger Hörgeräte notwendig machen. Hier kann die Rentenversicherung unter ganz bestimmten Umständen ebenfalls einen Zuschuss leisten. Das Verfahren ist nicht trivial, aber für manchen der einzig gangbare Weg. Hier zahlt sich Hartnäckigkeit sicherlich aus.

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