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Hörgerät – Diesen Anspruch haben Sie als gesetzlich Versicherter

Kassenhörgeräte ausreichend

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind haben Sie einen vollkommen umfassenden Anspruch auf eine sehr gute und kostenlose Härgeräteversorgung.
Ihre Krankenkasse übernimmt alle Kosten für Sie. Dazu müssen Sie lediglich zu einem HNO-Arzt gehen, der Ihre Schwerhörigkeit feststellt und Ihnen eine Hilfsmittelverordnung für Hörgeräte ausstellt.

Mit dieser Verordnung (auch Rezept genannt) gehen Sie dann zu einem Hörakustiker.
Eigentlich alle Hörakustiker sind Vertragspartner der großen Krankenkassen.
Bei all diesen Vertragspartnern erhalten Sie grundsätzlich die Kostenübernahme der Krankenkasse für zwei Hörgeräte inklusive der nötigen Ohrpassstücke (Otoplastiken).
Dazu gehört auch die Anpassung der Hörgeräte an Ihre individuellen Bedürfnisse.
Darüber hinaus bekommt der Hörakustiker von der Krankenkasse eine Servicepauschale, die alle Reparaturen und Wartungen Ihrer Hilfsmittel in dem Versorgungszeitraum von sechs Jahren abdeckt.
Denn nach sechs Jahren haben Sie erneut Anspruch auf neue Hörgeräte. Lediglich die notwendigen Batterien für Ihre Hörgeräte zahlen Sie selbst.

Für Sie fällt lediglich die gesetzliche Zuzahlung für Hilfsmittel an. Sie liegt bei zehn Euro pro Hörgerät. Bei Hörgeräten für beide Ohren zahlen Sie also 20 Euro.

Eine höhere Zuzahlung wird fällig, wenn Sie sich zum Beispiel für Hörgeräte mit speziellem Design oder multimedialer Vernetzung entscheiden.
Derartige Sonderausstattungen dürfen die Krankenkassen nicht übernehmen, da die Kostenübernahme für Hörgeräte durch die Krankenkasse laut Gesetz das Maß des medizinisch Notwendigen nicht überschreiten darf.

Beim Hörakustiker Sie Anspruch auf mindestens ein Modell, für das Ihnen außer der gesetzlichen Zuzahlung keine Kosten entstehen. Das Hilfsmittel soll Ihren Hörverlust bestmöglich ausgleichen. Außerdem müssen für Sie kostenlose Hörgeräte folgende Merkmale besitzen:

  1. Digitaltechnik
  2. mindestens vier Kanäle
  3. Unterdrückung von Rückkopplungen und Störschall
  4. mindestens drei Hörprogramme
  5. mehrere Mikrofone

Lassen Sie sich ausführlich beraten, bevor Sie sich für ein Gerät entscheiden.

Sie haben als gesetzlich Versicherter Anspruch auf:

  1. eine qualitativ geprüfte und für die Versorgung zugelassene Hörhilfe
  2. Einhaltung aller gültigen Hygiene-, Pflege- und Versorgungsstandards
  3. geschultes Fachpersonal beim Vertragspartner während des gesamten Anpassungsprozesses
  4. mindestens ein individuell geeignetes aufzahlungsfreies Versorgungsangebot mit volldigitalen Hörsystemen entsprechend dem festgestellten Hörverlust einschließlich der erforderlichen Otoplastik ohne wirtschaftliche Aufzahlung, ausgenommen der gesetzlichen Zuzahlung
  5. Digitaltechnik, Mehrkanaligkeit (mindestens vier Kanäle), Rückkopplungs- und Störschallunterdrückung, mindestens drei Hörprogramme, Mehrmikrofontechnik
  6. Beratung, Auswahl, Anpassung und Lieferung des Hörsystems
  7. Einweisung in den Gebrauch, die Pflege sowie die Nachbetreuung und Reparaturen für sechs Jahre
  8. Anamnese, Daten zur Schwerhörigkeit, Erfassung der sozialen Umfeldsituation, Dokumentation
  9. Betrachtung der äußeren Ohren, Gehörgänge und Trommelfelle
  10. Ermittlung der akustischen Kenndaten des Gehörs, Audiometrie
  11. Kontrollotoskopie
  12. Otoplastik
  13. Auswahl des geeigneten Hörsystems und dessen Voreinstellung, z. B. Dynamikanpassung, Frequenzanpassung, Kanaligkeit
  14. Maßnahmen zur Rückkopplungsunterdrückung
  15. Anpassung störschallreduzierender Technologien
  16. Fertig der Otoplastik oder Gehäuseschale bei Im-Ohr-Geräten
  17. Programmierung des Hörsystems aufgrund der audiologischen Daten
  18. Hörtest mit angepassten Hörsystemen
  19. mehrtägige Testung des voraussichtlich gewünschten Gerätes im Alltag
  20. Optimierung der Feineinstellung, ggf. Neufertigung bzw. Nachbesserung der Otoplastik bei nicht optimalem Sitz
  21. Wartungs- und Reparaturleistungen
  22. Ton und Sprachaudiometrie
  23. 30 Batterien

Achtung: Ihre Ansprüche sind nicht auf die oben genannten Ausstattungen begrenzt. Ist mit den herkömmlichen sogenannten Kassenhörgeräten aus wichtigen Gründen ein Ausgleich Ihrer Schwerhörigkeit nicht möglich, so haben Sie Anspruch auch auf eine höherwertige Versorgung.

Die Kassenhörgeräte decken den Bedarf der allermeisten Schwerhörigen ab. Diese Mindeststandards für Hörgeräte sind in Deutschland sehr hoch. Sie erhalten also von der Krankenkasse hochwertige Digitalhörgeräte zum Nulltarif.

Gefallen Ihnen andere Geräte besser oder legen Sie Wert auf mehr Komfort, so können Sie solche Geräte ebenfalls guten Gewissens kaufen. Dann müssen Sie aber mit einer Zuzahlung rechnen.

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  • gutes Hörgerät: Peter Wilhelm | All Rights Reserved

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Lesezeit ca.: 4 Minuten | Tippfehler melden | © Revision: 22. April 2024 | Peter Wilhelm 22. April 2024

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