Der Grad der Behinderung wird maßgeblich von den Auswirkungen einer Erkrankung bestimmt, weniger von der reinen Diagnose. Besonders relevant ist dies im Kontext tatsächlicher Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.
Diese Zustände bedeuten, dass eine Person keine oder nur stark eingeschränkte Hörfähigkeit aufweist. Die Auswirkungen auf das tägliche Leben können erheblich sein, insbesondere hinsichtlich Kommunikation und Orientierung.
Kommunikationsschwierigkeiten
Taube und schwerhörige Menschen sehen sich mit erheblichen Kommunikationshürden konfrontiert. Dies führt zu Problemen in privaten, beruflichen und gesellschaftlichen Kontexten. In Gruppengesprächen ist eine eingeschränkte Teilnahme bedingt durch das unvollständige Verstehen von Informationen. Soziale Isolation und Frustration können die Folge sein, ebenso wie Schwierigkeiten bei der Verständigung mit Behörden, was möglicherweise dazu führt, dass sie ihre Rechtsansprüche nicht vollständig nutzen können.
Orientierungsschwierigkeiten
Besonders in unbekannten Umgebungen sind taube und schwerhörige Menschen nicht in der Lage, akustische Signale wie Verkehrsgeräusche oder Alarmsignale vollständig wahrzunehmen. Dies kann zu gefährlichen Situationen führen, beispielsweise wenn Verkehrsgeräusche nicht gehört werden und dadurch Unfälle drohen.
Beeinträchtigung der Sprachentwicklung
Kinder, die taub sind und nicht mit Gebärdensprache aufwachsen, haben Schwierigkeiten, die deutsche Sprache zu erlernen. Dies kann zu Lernschwierigkeiten und sozialen Problemen führen, da die Kommunikation über gesprochene Sprache beeinträchtigt ist.
Versorgungsmedizinische Grundsätze für Kinder
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) legen für Kinder mit angeborener oder in der Kindheit erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit mit Sprachstörungen einen relativ hohen Grad der Behinderung (GdB) fest. Je nach Schwere der Sprachstörung und dem Zeitpunkt des Erwerbs können GdB-Werte von 80 bis 100 vergeben werden.
Nachteilsausgleiche und Merkzeichen
Taube und schwerhörige Menschen können bestimmte Nachteilsausgleiche beantragen. Die Merkzeichen „Gl“ (gehörlos) und „B“ (Begleitung) werden ab einem GdB von 70 oder 100 anerkannt und gewähren spezifische Unterstützungen.
Kostenübernahme für Hörgeräte und andere Hilfsmittel
Die Krankenkassen übernehmen in der Regel die Kosten für Hörgeräte bei medizinischer Notwendigkeit. Wenn die Kassen nicht ausreichend decken, kann die Rentenversicherung im Rahmen der „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ eine Alternative bieten. Eine frühzeitige Meldung und sorgfältige Prüfung der individuellen Situation sind hierbei entscheidend.
Fazit
Der Grad der Behinderung bei Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit wird nicht nur durch die medizinische Diagnose, sondern vor allem durch die praktischen Auswirkungen auf das tägliche Leben bestimmt. Es ist entscheidend, dass Betroffene ihre Rechte kennen, Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen und gegebenenfalls rechtliche Unterstützung suchen, um ihre Lebensqualität zu verbessern.
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