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Für Hörgeräte darf nicht in Bezug auf Demenzerkrankungen geworben werden

Eine alte Dame sitzt im Wohnzimmer auf einer Couch und legt ihr Hörgerät ab

Die Zusammenhänge sind klar und liegen auf der Hand. Wer schwerhörig ist, kann in eine soziale Isolation geraten, weil er an der Kommunikation mit seinem Umfeld nicht richtig teilnehmen kann.

Durch die schlechte Hörleistung der Ohren muss auch das Gehirn einen Teil der Verstehensarbeit leisten. Das kann zu Stress, Kopfschmerzen und Anstrengung führen.
Forscher mutmaßen deshalb schon lange, dass es auch zwischen einer Demenzerkrankung und schlechtem Hören einen Zusammenhang geben könnte. Schon allein diese Vermutung reicht meiner Meinung nach aus, um schwerhörigen älteren Personen zusätzlich zu den guten anderen Gründen zum Tragen von Hörgeräten zu ermutigen.

Das renommierte Journal „The Lancet Public Health“ hat eine Studie, die im April veröffentlicht wurde und breite mediale Aufmerksamkeit erlangte, zurückgezogen. Der Grund dafür waren Fehler in der Datenauswertung, die das Risiko von Demenz bei älteren Menschen in Verbindung mit der Nutzung von Hörgeräten untersuchte. Ende November gestanden die Autoren der Studie ein, dass Daten fehlerhaft ausgewertet wurden, was zu „unzutreffenden und irreführenden Resultaten und Schlussfolgerungen“ führte, wie das Magazin bekannt gab. Diese Unstimmigkeiten kamen ans Licht, nachdem andere Forschende versucht hatten, die Studienergebnisse nachzuvollziehen.

In der nun widerrufenen Forschungsarbeit behauptete das Team um Dongshan Zhu von der Universität Shandong in Jinan, China, dass das Demenzrisiko bei Personen mit Schwerhörigkeit, die kein Hörgerät nutzen, um 42 Prozent höher liegt im Vergleich zu Personen ohne Hörprobleme. Laut der Studie würde das Tragen eines Hörgeräts bei Schwerhörigen das Risiko auf das Niveau von Personen mit normalem Hörvermögen reduzieren.

Es bleibt jedoch in wissenschaftlichen Kreisen unbestritten, dass altersbedingte Hörminderungen mit einem signifikant erhöhten Demenzrisiko einhergehen.

Es scheint also klar zu sein, dass Schwerhörigkeit und Demenzerkrankung Hand in Hand gehen können. Inwieweit Hörgeräte aber nun tatsächlich das Risiko mindern, muss noch weiter wissenschaftlich untersucht werden.

Dazu passt auch das Vorgehen der Wettbewerbszentrale

Kürzlich hat die Wettbewerbszentrale eine Zeitungsanzeige eines Hörgeräteakustikers beanstandet, in der fälschlicherweise behauptet wurde, dass die Verwendung von Hörgeräten zur Behandlung von Hörminderungen das Risiko, an Demenz zu erkranken, sowie depressive Störungen reduzieren und sozialer Isolation vorbeugen kann.

Der Wortlaut der Anzeige lautete: „Zögern bei einer Hörschwäche ist keine gute Idee. Unabhängige Studien zeigen, dass dies das Fundament für Demenz, depressive Störungen und soziale Isolation legt. Etwa 3 Millionen Menschen bekämpfen dies mit Hörgeräten.“

Verletzung der EU-Verordnung über Medizinprodukte

Die Wettbewerbszentrale sah in dieser Werbeaussage einen Verstoß gegen das Verbot der Irreführung gemäß Artikel 7 Absatz a) der Verordnung über Medizinprodukte der EU (MDR). Diese Regelung untersagt es, Medizinprodukten – und somit auch Hörgeräten – in Werbemaßnahmen Funktionen oder Eigenschaften zuzuschreiben, die sie nicht haben.

Die Werbebotschaft suggerierte fälschlicherweise, dass die Anwendung von Hörgeräten bei Hörminderungen präventiv gegen Demenz und depressive Störungen wirke – ein Zusammenhang, für den es keinen wissenschaftlichen Nachweis gibt.

Mangel an Transparenz

Die Wettbewerbszentrale kritisierte zudem einen Mangel an Transparenz, was einen Verstoß gegen § 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. Demnach müssen Firmen, die sich in ihrer Werbung auf Tests, Studien oder ähnliche wissenschaftliche Untersuchungen berufen, eine leicht zugängliche Quellenangabe bereitstellen, damit Verbraucher den wesentlichen Inhalt nachvollziehen können. Der Hörgeräteakustiker konnte jedoch keine solche Quelle nennen, da die behaupteten „unabhängigen Studien“ schlichtweg nicht existieren.

Die Angelegenheit wurde außergerichtlich gelöst, indem das Hörakustikunternehmen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber der Wettbewerbszentrale abgab.

Quellen: Wettbewerbszentrale

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Lesezeit ca.: 4 Minuten | Tippfehler melden | © Revision: 21. April 2024 | Peter Wilhelm 21. April 2024

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