Gerade im Straßenverkehr kommt es auf scharfe Sinne an. Deshalb muss auch jeder Führerscheinbewerber zum Sehtest. Einen Hörtest muss niemand machen. Nun gibt es aber eine große Zahl schwerhöriger oder gehörloser junger Menschen, die einen Führerschein machen wollen. Was ist dabei zu beachten?
Zuerst die gute Nachricht: Auch gehörlose und schwerhörige Menschen dürfen einen Führerschein machen.
Das ist gesetzlich exakt geregelt und zwar in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Dort heißt es, dass durchaus auch Gehörlose berechtigt sind, den Führerschein zu machen.
Es gilt aber die Einschränkung, dass nicht auch noch gleichzeitig eine Seh- und Gleichgewichtsstörungen vorliegt, oder eine intellektuelle Leistungseinschränkung.
Meist wird ein Gutachten vom Facharzt verlangt. Dieser kann dann beispielsweise Einschränkungen festlegen, z.B. dass während des Autofahren Hörsysteme getragen werden müssen.
Richtige Beschränkungen für gehörlose Personen gibt es allerdings bei den Führerscheinen der Klasse D oder D1. Diese sind zur Fahrgastbeförderung vorgesehen und können von Gehörlosen in Deutschland nicht erworben werden.
Bei anderen Führerscheinen der Gruppe 21 können bei beidseitiger Gehörlosigkeit oder hochgradiger Schwerhörigkeit nur dann erworben werden, wenn der Bewerber den Anforderungen gerecht werden kann. Voraussetzung ist eine dreijährige Fahrpraxis in der Führerscheinklasse B.
Gehörlose dürfen nur dann mit einem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass sie andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden.
Für die Führerscheinausbildung gibt es in Deutschland Fahrschulen, die sich auf gehörlose Menschen spezialisiert haben.
Ist die Hörbehinderung (Gehörlosigkeit) erst eingetreten, nachdem Sie den Führerschein gemacht haben, müssen Sie den Führerschein NICHT abgeben.
Sie dürfen allerdings vorerst keinen Gebrauch davon machen. Zuerst muß ein Gutachter bescheinigen, dass Sie fit sind für den Straßenverkehr.
Übrigens: Gehörlose und stark Schwerhörige verursachen ganz besonders wenig Unfälle. Das liegt ganz sicher daran, dass sie besonders umsichtig am Verkehr teilnehmen.
1 Gruppe 2: Führer von Fahrzeugen der Klassen C,C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
Hinweis:
Diese Einschätzung gibt nur persönliche Meinung und Erfahrungen wieder. Vor Entscheidungen in Rechts-, Steuer- und Medizinfragen bitte immer eine Fachperson fragen. Das ist günstiger als Sie denken. Verlassen Sie sich nie auf Wissen, das Sie sich nur im Internet zusammengefischt haben!
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