Ein Schwerhöriger hat Anspruch auf einen Bluetooth-Hörverstärker für sein Hörgerät, der es ihm möglich macht, mit seinem Mobiltelefon zu telefonieren. Das entschied das Sozialgericht Düsseldorf (Az. S 8 KR 1441/15).
Kasse: Festnetz reicht
Der 68-Jährige leidet an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit. Seinen Antrag auf ein neues, für Mobiltelefonie taugliches Hörgerät hatte die Krankenkasse zurückgewiesen, der Mann könne ein Festnetztelefon nutzen.
Gericht: Kasse muss zahlen
Der Kläger beantragte nun einen Hörverstärker – und bekam recht. Der Sachverständige bescheinigte eine deutliche Hörverbesserung bei der Mobiltelefonie. Das Zubehörteil sei relativ günstig, so die Richter. Die Kosten seien also überschaubar.
PKV muss auch für teures Hörgerät blechen
Doch selbst wenn die Kosten beträchtlich sind, muss der Krankenversicherer manchmal zahlen – zumindest, wenn es sich um eine private Krankenversicherung (PKV) handelt. Bereits 2010 hatte das Landgericht Regensburg (Az. 2 S 311/08) entschieden, dass der Versicherer ein medizinisch notwendiges Hörgerät auch dann bezahlen muss, wenn die Kosten dafür höher als 6 000 Euro sind. Bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit müssten Kostengründe außer Acht bleiben. Ein Hilfsmittel sei nicht allein deshalb unnötig, weil es teurer sei als eine andere Behandlung oder andere Geräte.
Diese Meldung ist erstmals am 15. Dezember 2015 auf test.de erschienen. Sie wurde am 7. Oktober 2020 aktualisiert.
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