Ärzte dürfen nur in sehr beschränktem Umfang Werbung machen. Deshalb greifen sie mitunter beherzt zu, wenn ihnen diesbezügliche Möglichkeiten geboten werden.
Eine solche Möglichkeit ist die Aufnahme in Empfehlungslisten. Eine solche Liste veröffentlicht auch das Magazin FOCUS einmal jährlich mit seiner „Ärzteliste“. In dieser erscheinen Ärzte in der Rubrik „Focus Empfehlung“.
Patienten gehen dann davon aus, diese Empfehlung und eventuell verliehene Siegel und Urkunden würden auf der Basis einer fairen, neutralen und fachlichen Überprüfung vergeben. Das erscheint ja auch logisch, denn wenn jemand empfohlen wird, eine Urkunde als „Top Mediziner“ und ein Siegel erhält, vermutet man ja, dass diese Erwähnungen im Vergleich zu anderen Medizinern vergeben wurden. Man nimmt an, dieser Arzt sei eben aus der Menge vergleichbarer Kollegen besonders herausgehoben.
Für die „Empfehlung“ muss gezahlt werden
Fakt ist aber, dass sich die Ärzte gegen eine zu bezahlende Lizenzgebühr von etwa 2000 EUR in diese Listen „einkaufen“ können. Hier haben die verschiedenen Siegelvergeber teils etwas unterschiedliche Bedingungen. Mein Zahnarzt beispielsweise hat eine entsprechende Urkunde eines Verlags im Wartezimmer hängen. Auf Befragen gibt er an:
„Die haben die mir eines Tages unaufgefordert zugeschickt. Haben vermutlich alle Zahnärzte hier bekommen. Wenn ich das werbend nutzen möchte, etwa auf der Homepage, dann müsste ich eine Lizenzgebühr bezahlen, mach ich aber nicht.“
Gericht sieht in Focus-Ärzteliste eine Irreführung
Jetzt hat der Münchener Burda-Verlag mit seiner Focus-„Ärzteliste“ vor Gericht eine Niederlage eingefahren. Am Landgericht München I gab die 4. Kammer für Handelssachen der Wettbewerbszentrale recht. Diese hatte eine Unterlassungsklage eingereicht.
(Az.: 4 HKO 14545/21). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Irreführung
Der Verbraucherschutzverband (Wettbewerbszentrale), hatte bemängelt, dass das Magazin Focus an Ärzte gegen Entgelt diese Siegel verleiht, die die Ärzte als „Top Mediziner“ bzw. als „Focus Empfehlung“ auszeichnen. Die Zeitschrift Focus verstoße durch die Vergabe der Siegel gegen das „lauterkeitsrechtliche Irreführungsgebot“. Dem folgte das Gericht heute.
Das Ärzteblatt schreibt dazu:
Die Leser würden die Siegel, die vom Focus lizenziert werden, ähnlich wie Prüfsiegel der Stiftung Warentest auffassen und davon ausgehen, dass die betreffenden Ärzte aufgrund einer neutralen und sachgerechten Prüfung ausgezeichnet worden seien, begründete das Gericht. Der Hinweis auf ein Prüfzeichen hat nach Auffassung der Richter für Entscheidungen der Verbraucher eine „erhebliche Bedeutung“.
Tatsächlich sei es aber so, dass sich die Qualität ärztlicher Dienstleistungen nicht mit Messgeräten im Testlabor ermitteln und vergleichen lasse. Vielmehr seien von den Kriterien, die von Burda bei den Empfehlungslisten berücksichtigt würden, Kriterien dabei, die auf ausschließlich subjektiven Elementen beruhten, wie etwa die Kollegenempfehlung oder die Patientenzufriedenheit. Quelle: Ärzteblatt
Der Verlag Burda hatte als Argument angeführt, die Lizenzierung solcher Siegel sei von der Pressefreiheit gedeckt. Aber das sah das Landgericht nicht so. „Die Wettbewerbswidrigkeit der Prüfsiegel ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass in irreführender Weise der Bereich des redaktionellen, wertenden Beitrags verlassen und der Eindruck erweckt wird, es finde eine Bewertung nach objektiven Kriterien statt“, so das Gericht.
Darüberhinaus sei es so, dass Medien zwar typischerweise darauf angewiesen seien, sich durch Anzeigenwerbung zu finanzieren, nicht jedoch durch die Vergabe von Prüfsiegeln gegen ein nicht unerhebliches Entgelt.
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