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Taxischein mit Hörgerät

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Ein junger Mann wandte sich heute in unserer Telefonsprechstunde an uns. Er möchte gerne in einer Stadt im Süden Deutschlands als Taxifahrer arbeiten.
Ein Taxiunternehmen bietet dort eine nahezu kostenlose Ausbildung zum Taxifahrer an, wenn sich der Neue dann verpflichtet, eine bestimmte Zeit für diesen Betrieb zu arbeiten.
Das ist in der Branche nicht ungewöhnlich.
Der Taxiunternehmer bemerkte aber, dass der junge Bewerber Hörgeräte trägt. Daraufhin erklärte er das Vorhaben für gescheitert, weil angeblich Hörgeräteträger nicht Taxi fahren dürfen, denn die Erteilung des P-Scheins (Personenbeförderungsscheins) sei mit Hörsystemen nicht möglich.

Hier irrt der Unternehmer.

Taxischein: Bei Prüfung Hörgerät zulässig

Bei der Erteilung von Fahrerlaubnissen zur Fahrgastbeförderung an Schwerhörige müssen moderne Hörhilfen berücksichtigt werden. Die bundesweit geltenden Begutachtungsleitlinien für die Kraftfahrereignung, die eine Messung des Hörverlustes ohne Hörhilfen vorschreiben, müssen im Lichte der neuen Entwicklung im Bereich der Hörgeräteakustik mit der Einführung volldigitaler Hörsysteme großzügiger ausgegelegt werden.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2009 – OVG 1 B 9.07

Moderne Hörhilfen müssen bei der Erteilung von Fahrerlaubnissen zur Fahrgastbeförderung an Schwerhörige berücksichtigt werden

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat einer hochgradig schwerhörigen Klägerin die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (P-Schein, Taxischein) unter Auflagen zugesprochen, weil sie mit Hilfe des ihr angepassten modernen volldigitalen Hörgeräts den hierfür bestehenden Anforderungen an die körperliche Eignung genüge. Die Berliner Fahrerlaubnisbehörde hatte den Antrag auf Erteilung dieser Fahrerlaubnis abgelehnt, weil die einschlägigen Rechtsvorschriften die Eignung ausnahmslos ausschlössen, wenn der Hörverlust bei einer Messung ohne Hörhilfen 60 oder mehr Prozent betrage. Nach den bundesweit geltenden Begutachtungsleitlinien für die Kraftfahrereignung müsse der Hörverlust ohne Hörhilfen festgestellt werden, denn er könne durch Hörgeräte bislang nicht ausreichend zuverlässig kompensiert werden. Das Verwaltungsgericht war dieser Begründung gefolgt.

Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr entschieden, dass die Eignung im jeweiligen Einzelfall geprüft werden muss, wenn es Anhaltspunkte für dessen Abweichung von der Regel gibt. Ein vom Gericht eingeholtes medizinisches Sachverständigengutachten hatte ergeben, dass die Hörgeräteakustik mit der Einführung volldigitaler Hörsysteme seit dem Jahre 2004 einen „Quantensprung“ gemacht hat, der Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Hörhilfen nicht mehr zulässt. In Fällen, bei denen wie im Fall der Klägerin lediglich die Verstärkerzellen, nicht aber die Rezeptorzellen im Innenohr ausgefallen sind, kann mit solchen modernen Hörgeräten ein Sprachverständnis erreicht werden, das nahezu dem eines normal hörfähigen Menschen entspricht. Die Klägerin hatte sich darauf berufen, dass sie mit dem ihr angepassten Hörsystem besser höre, sich insbesondere mit Fahrgästen besser verständigen könne, als zu dem Zeitpunkt, in dem ihr bei mittelgradiger Schwerhörigkeit die Eignung zur Fahrgastbeförderung noch zuerkannt worden war.

Ihr Sprachverständnis hat sich nicht nur durch das medizinische Gutachten, sondern auch in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll bestätigt. Die Fahrerlaubnisverordnung muss nach dem Urteil im Lichte der neuen Erkenntnisse und bezogen auf den Einzelfall großzügiger interpretiert werden, als es die bisherigen Begutachtungs-Leitlinien vorsehen. Die Revision gegen das Urteil ist im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden.

Urteil des 1. Senats vom 26. März 2009 – OVG 1 B 9.07 –

Quelle: PM des OVG Berlin

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Lesezeit ca.: 4 Minuten | Tippfehler melden | © Revision: 22. Oktober 2018 | Peter Wilhelm 22. Oktober 2018

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