Hörgeräte sind vom Grundsatz her als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar. Entscheidend für die steuerliche Anerkennung ist, dass eine ärztliche Hörgeräteversorgung vorliegt. Bewahren Sie also bitte unbedingt das Rezept vom HNO-Arzt, sowie die Rechnungen vom Hörakustik-Betrieb auf. Die Höhe Ihrer persönlichen steuerlichen Entlastung errechnet das Finanzamt anhand der Höhe Ihres Einkommens, Ihres Familienstandes und natürlich anhand der Höhe des Eigenanteils ihrer Zuzahlung zu den Hörgeräten.
Unser Tipp
Nicht nur die Kosten von Hörgeräten gelten als außergewöhnliche Belastung. Auch die Kosten anderer gesundheitsbezogenen Ausgaben zählen dazu. Bewahren Sie also Rechnungen vom Optiker für eine Brille, Rechnungen vom Zahnarzt und weitere Belege über gesundheitliche Aufwendungen auf und addieren Sie diese Kosten zu den Ausgaben für Ihre Hörgeräte hinzu. Schon dadurch kann die steuerliche Entlastung für Sie höher ausfallen. Darüberhinaus können sie Kosten für Reparaturen Ihrer Hörgeräte sowie für Batterien und die Anfahrtskosten zum Hörakustiker oder HNO-Arzt geltend machen. Natürlich müssen Sie die entstandenen Kosten sorgfältig dokumentieren, um die Belege bei Bedarf dem Finanzamt vorlegen zu können.
Der Erwerb neuer Hörgeräte kann aber auch sehr preisbewußt gestaltet werden. Gesetzlich Krankenversicherten stehen nämlich kostenfreie Hörgeräte von der Krankenkasse zu. Nur wenn Sie komfortablere Geräte mit mehr Zusatzausstattung wünschen, müssen Sie etwas dazu bezahlen.
Dann allerdings kann es schnell recht teuer werden. Dabei gibt es zwischen Nulltarif-Hörgerät und 3.000 Euro teuren Hörgeräten natürlich noch jede Menge Zwischenstufen. Wenn Sie also beim Erwerb des Hörgeräts klug und bedächtig vorgehen, können Sie hier schon viel Geld sparen. Denken Sie daran: Gutes Hören kann man nicht kaufen.
Ein gut abgestimmtes Nulltarif-Hörgerät ist viel besser als ein schlecht abgestimmtes oder wenig getragenes Hörgerät für zig tausend Euro. Das sollten Sie bedenken.
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