Hörakustiker gibt Verordnung nicht zurück: Tausende von Hörakustikern arbeiten seriös und kundenorientiert. Aber immer wieder erreichen mich auch Berichte über sehr gewinnorientierte Hörakustiker oder solche, die sagen wir einmal, das Gewinnstreben an Methoden orientieren, die wir nicht als fair und kundenfreundlich einstufen.
Sie haben es richtig gemacht, dort nichts zu unterschreiben. Es ist eine der Methoden, die bei einigen Hörakustikern beliebt sind, die aber als unseriös einzustufen sind, wenn der Hörakustiker dem Kunden nur die Wahl zwischen riesengroß und häßlich und klein und zuzahlungspflichtig lässt.
Denn selbst im Bereich der zuzahlungsfreien Hörgeräte gibt es kleine und leistungsfähige Varianten, die er Ihnen als Alternative hätte vorstellen können. Durch sein Verhalten will er Sie, so ist anzunehmen, zur Abkehr von zuzahlungsfreien Geräten und zum Kauf teurerer Hörgeräte bewegen.
Selbstverständlich müssen Sie für Hörgeräte, die Ihnen zur Ausprobe überlassen werden, nichts bezahlen. Der Test ist immer kostenlos und unverbindlich. Für diesen Zweck kann der Hörakustiker nämlich für gewöhnlich kostenlose bzw. in Kommission überlassene Hörgeräte vom Hörgerätehersteller bekommen.
In Einzelfällen bestellt der Akustiker auch schon mal die endgültig für den Kunden bestimmten Geräte auch für die Probierzeit. Diese müssen aber selbstverständlich nicht bezahlt werden, solange Sie sich nicht endgültig dafür entschieden haben, sie zu behalten.
Natürlich müssen Sie den Wert der Hörgeräte bezahlen, sollten Sie diese kaputt machen oder verlieren, sie sind ja nur geliehen.
Entscheidet sich der Hörgeräte-Kunde während der Kennenlernphase gegen den Hörakustiker, so hat er das Recht, die Hörgerätprobe und -anpassung jederzeit zu beenden. Eventuell ausgeliehene Hörgeräte muss er zurückgeben, weitere Verpflichtungen entstehen normalerweise nicht.
Einzige Ausnahme: Wenn vereinbart wurde, dass für die Ausprobe Otoplastiken angefertigt werden und der Kunde dafür die Kosten übernehmen soll, muss er diese Otoplastiken natürlich auch bezahlen, darf sie dann aber auch behalten, ist ja klar.
Hörakustiker gibt Verordnung nicht zurück
Immer wieder hören wir, dass Hörakustiker sich gleich zu Anfang die Verordnung vom Ohrenarzt aushändigen lassen und diese dann sozusagen als Pfand und Druckmittel behalten, um den Kunden unverrückbar an sich zu binden. Dieses Verhalten ist unserer Meinung nach ebenfalls unseriös.
Spätestens, wenn der Kunde definitiv die Hörgeräteanpassung abbricht, ist die Verordnung wieder zurückzugeben. Hat der Akustiker die Verordnung bereits zur Kostenübernahme an die Krankenkasse übergeben, hat er zu voreilig gehandelt.
Ihr Weg könnte jetzt wie folgt aussehen: Sie können beim HNO-Arzt vorsprechen, und um eine neue Verordnung bitten. Des Weiteren sollten Sie Ihre Krankenkasse informieren und diese darüber informieren, dass Sie jetzt einen anderen Hörakustiker aufsuchen werden. Und natürlich können Sie den bisherigen Hörakustiker bitten, Ihnen die Verordnung zurückzugeben. Das geht ja auch schriftlich, oder indem Sie eine dritte Person bitten, mal dort vorbeizugehen.
Die Krankenkassen übernehmen für ihre Versicherten die Kosten einer medizinisch notwendigen Hörgeräteversorgung ohne Kostenbeschränkung. Allerdings haben die Krankenkassen mit den Hörakustikern Verträge geschlossen, nach denen die Hörakustiker den Kunden auch Hörgeräte zeigen müssen, für die keine Zuzahlung geleistet werden muss. (Es fallen lediglich 10 Euro pro Hörgerät an „Rezeptgebühr“ als Eigenanteil an.)
Außerdem legen die Hörakustikern ihren Kunden eine Mehrkostenerklärung vor, die man unterschreiben soll. Damit erklärt man, dass man sich für zuzahlungspflichtige und teurere Hörgeräte entscheiden möchte und die von der Kasse zum Nulltarif angebotenen Hörgeräte nicht will. In diesem Fall zahlt die Krankenkasse dann nur einen Zuschuss von grob 750 Euro pro Hörgerät als Zuschuss. Den Rest (oft viele tausend Euro) muss der Kunde selbst bezahlen.
Damit muss sich aber niemand zufriedengeben. Zwar ist die Abwicklung hinsichtlich der Kostenübernahme für Nulltarifgeräte und Hörgeräte, bei denen Sie den Restpreis selbst bezahlen, viel einfacher und reibungsloser, aber dennoch haben Sie u.U. einen Anspruch gegen Ihre Krankenkasse (oder auch den Rententräger) auf Übernahme von teureren und leistungsfähigeren Hörgeräten.
Dieser Anspruch muss medizinisch begründbar sein und vor dem Kauf bei der Krankenkasse beantragt werden. Im Ablehnungsfall hat man dann die Möglichkeit zur Klage vor dem Sozialgericht. Die Gerichte entscheiden oft für die Versicherten.
Mehr Informationen erhalten Sie beispielsweise beim Sozialverband VdK und bei den Verbraucherzentralen.
Hinweis:
Dieser Text dient journalistischer Information und gibt nur persönliche Meinung und Erfahrungen wieder. Vor Entscheidungen in Rechts-, Steuer- und Medizinfragen bitte immer eine Fachperson fragen. Fragen Sie immer einen Arzt, Apotheker, Anwalt oder Steuerberater. Das ist günstiger, als Sie denken. Verlassen Sie sich nie auf Wissen, das Sie sich nur im Internet zusammengefischt haben!
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