Für steuerliche Vergünstigungen kommt es nicht primär auf die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) an, sondern auf die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis. Sie öffnen die Tür zu Kfz-Steuerbefreiung / -ermäßigung und zu Pauschalen bei der Einkommensteuer.
Kfz-Steuer: Befreiung oder Ermäßigung nur mit Merkzeichen
Eine 100 % Kfz-Steuerbefreiung erhalten Schwerbehinderte (ab GdB 50) ausschließlich mit den Merkzeichen H (hilflos), Bl (blind) oder aG (außergewöhnlich gehbehindert). Eine Ermäßigung um bis zu 50 % gibt es bei G (erheblich gehbehindert) oder GL (gehörlos). Für G/GL besteht ein Wahlrecht zwischen Kfz-Steuerermäßigung und unentgeltlicher Beförderung; beides gleichzeitig ist ausgeschlossen und kann wechselweise genutzt werden.
Die Vergünstigung gilt immer nur für ein auf die berechtigte Person zugelassenes Fahrzeug und dient ihrer eigenen Fortbewegung. Zulässig sind z. B. Fahrten zu Arztterminen, Arbeit, Alltagserledigungen oder Urlaubsfahrten; unzulässig sind entgeltliche Beförderungen oder gewerblicher Gütertransport. Fahrten von Dritten sind erlaubt, wenn sie im Zusammenhang mit der Mobilität der berechtigten Person stehen (Abholung, Werkstattfahrt, Begleitfahrten).
Einkommen- & Lohnsteuer: Pauschalen und Werbungskosten
Bei der Einkommensteuer gibt es eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale: 4.500 € jährlich für aG, Bl, TBl, H; 900 € jährlich für GdB ≥ 80 oder GdB ≥ 70 mit Merkzeichen G. Alternativ können tatsächliche Kosten bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Übersicht: GdB, Merkzeichen und zugehörige Vergünstigungen
Wichtig: Der GdB allein löst die meisten Vorteile nicht aus – maßgeblich sind die Merkzeichen.
Mindest‑GdB | Merkzeichen | Kfz‑Steuer | Einkommensteuer (Fahrtkosten) | Hinweise |
---|---|---|---|---|
≥ 50 | H – hilflos | 100 % Befreiung | 4.500 € Pauschale/Jahr | Nur für 1 Fahrzeug; Nutzung zur eigenen Fortbewegung |
≥ 50 | Bl – blind | 100 % Befreiung | 4.500 € Pauschale/Jahr | Wie oben |
≥ 50 | aG – außergewöhnlich gehbehindert | 100 % Befreiung | 4.500 € Pauschale/Jahr | Wie oben |
≥ 50 | G – erheblich gehbehindert | bis 50 % Ermäßigung (Wahlrecht vs. Freifahrt) |
900 € Pauschale bei GdB ≥ 70 | Wechsel zwischen Ermäßigung und Freifahrt möglich |
≥ 50 | GL – gehörlos | bis 50 % Ermäßigung (Wahlrecht vs. Freifahrt) |
– | Wechsel zwischen Ermäßigung und Freifahrt möglich |
– | TBl – taubblind | – | 4.500 € Pauschale/Jahr | Unabhängig vom GdB |
≥ 80 | ohne Merkzeichen | – | 900 € Pauschale/Jahr | ESt‑Pauschale auch ohne spezielles Merkzeichen |
≥ 70 | G erforderlich | – | 900 € Pauschale/Jahr | Kombination GdB ≥ 70 + Merkzeichen G |
* Altfallregelungen nach sozialem Entschädigungsrecht (z. B. Kriegsbeschädigte) können weiterhin zu 100 % Kfz‑Steuerbefreiung führen, wenn sie bereits vor dem 01.06.1979 bewilligt wurden.
Zulassung, Nutzung und Missbrauch
Das begünstigte Fahrzeug muss auf die berechtigte Person zugelassen sein; das zivilrechtliche Eigentum ist unerheblich. Bei Fahrzeugwechsel bleibt die Begünstigung erhalten, sofern das bisherige Fahrzeug binnen eines Monats ab‑ oder umgemeldet wird. Zweckfremde Nutzung (z. B. entgeltliche Personenbeförderung) führt für den Nutzungszeitraum, mindestens jedoch einen Monat, zur Steuerpflicht; eine vorsorgliche Meldung beim Zoll ist möglich.
Kernaussage: Ein hoher GdB allein bringt keine Kfz‑ oder Einkommensteuer‑Vorteile. Ausschlaggebend sind die Merkzeichen im Ausweis. Prüfe daher stets, welche Merkzeichen vorliegen und welche Option (Kfz‑Ermäßigung oder Freifahrt) im Alltag den größeren Nutzen hat.
Hinweis: Angaben ohne Gewähr, bitte aktuelle Gesetzes‑ und Verwaltungspraxis prüfen.
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- behinderung-kfz: Peter Wilhelm ki
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