Krankenhauspatienten haben einen Anspruch darauf, dass ihre persönlichen Gegenstände während ihres Aufenthalts im Krankenhaus sicher verwahrt werden. Das gilt insbesondere für Notaufnahmepatienten, die sich in einer besonderen Schutzbedürftigkeit befinden.
Ich selbst habe es erlebt, dass ein guter Bekannter mit dem Rettungswagen in ein Krankenhaus gebracht werden musste. Seine Nachbarin gab den Rettungssanitätern eine vom Erkrankten vorher vorbeugend gepackte Tasche mit. In der Notaufnahme war die Tasche noch da. Dann wurde der Erkrankte einer Station zugewiesen und seit diesem Zeitpunkt blieb die Tasche mit seiner Kleidung, dem Waschzeug, aber auch mit Handy und persönlichen Dokumenten verschwunden.
In einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm1 wurde entschieden, dass ein Krankenhaus für den Verlust persönlicher Gegenstände eines Patienten haftet, wenn es nicht ausreichende Maßnahmen zur Verwahrung ergreift.
Im konkreten Fall wurde eine 95-jährige Patientin mit einer Lungenentzündung in eine Klinik eingeliefert. Nach der Aufnahme wurden ihre persönlichen Gegenstände, darunter Geldbörse, Wohnungsschlüssel, Kleidung, Brille und Hörgerät, in mit Namensaufklebern gekennzeichneten Tüten deponiert. Einige Stunden später stellte die Patientin fest, dass die Tüten verschwunden waren.
Das Krankenhaus wies die Forderung der Patientin auf Schadenersatz mit Verweis auf eine Ausschlussklausel in der Hausordnung zurück. Diese Klausel sah vor, dass die Klinik für den Verlust von Patienteneigentum nicht haftet.
Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage des Krankenhauses ab. Die Ausschlussklausel sei unwirksam, da sie als kundenfeindlich anzusehen sei. Das Gericht stellte fest, dass von der Patientin aufgrund ihres hohen Alters, der notfallmäßigen Einlieferung und der fehlenden selbstbestimmten Fortbewegung nicht erwartet werden konnte, dass sie sich selbst um ihr Eigentum kümmern werde.
Darüber hinaus fehlte es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme an einer Dienstanweisung oder internen Regelung für den Umgang mit Wertgegenständen nicht oder nicht vollständig handlungsunfähiger Patienten. Das Gericht stellte fest, dass es Sache des Krankenhauses gewesen sei, erforderliche und zumutbare Maßnahmen zu treffen, dass die von seinem Personal verpackten persönlichen Gegenstände von Patientinnen und Patienten nicht abhandenkommen.
Auswirkungen des Urteils
Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hat weitreichende Auswirkungen für die Haftung von Krankenhäusern für den Verlust von Patienteneigentum. Krankenhäuser sind nun verpflichtet, ausreichende Maßnahmen zur Verwahrung persönlicher Gegenstände von Patienten zu treffen. Dies gilt insbesondere für Notaufnahmepatienten.
Um die Haftung zu vermeiden, sollten Krankenhäuser daher geeignete Regelungen für den Umgang mit Patienteneigentum treffen. Dazu gehören beispielsweise:
Darüber hinaus sollten Krankenhäuser darauf achten, dass die in ihren Hausordnungen enthaltenen Ausschlussklauseln für den Verlust von Patienteneigentum nicht als kundenfeindlich anzusehen sind.
Siehe auch: https://www.versicherungsjournal.de/
1 Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 21. Juli 2023 (26 U 4/23)
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