Versorgung bei Hörschädigung: Änderung der Hilfsmittel-Richtlinie tritt in Kraft
Mit der Änderung der Hilfsmittel-Richtlinie verbessert sich der Versorgungsanspruch Hörgeschädigter und Menschen mit Mehrfachbehinderungen.
Ab sofort übernehmen Krankenkassen die Kosten einer Übertragungsanlage bis zum Abschluss der Ausbildung, sofern diese für das Sprachverstehen erforderlich ist.
Besonders wichtig: Jetzt kann auch unabhängig vom Alter eine Übertragungsanlage verordnungsfähig sein „wenn trotz bestmöglicher Hörgeräteanpassung im gesamten täglichen Leben kein ausreichendes Sprachverstehen erreicht wird“.
Eine entsprechende Änderung der Hilfsmittel-Richtlinie (HilfsM-RL) zur Versorgung von Menschen mit Hörbeeinträchtigung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) im Juli dieses Jahres beschlossen, am 3. Oktober trat sie nun in Kraft.
Räumliches Hören als Ziel
Darüber hinaus wurde als neues Ziel auch die Verbesserung des räumlichen Hörens durch eine beidseitige Versorgung definiert. Dies ist vor allem für die akustische Orientierung im Raum von Bedeutung, um Schallquellen lokalisieren zu können. Eine Einschränkung besteht hier durch die Formulierung „möglichst“. Das Argument: Nicht in jedem Einzelfall könne das räumliche Hören hinreichend verbessert oder umfänglich hergestellt werden, so die Begründung des G-BA.
Die aktuellen Änderungen sowie die Richtlinien können hier nachgelesen werden:
Quelle: Schnecke-online.de
Bild: geralt / Pixabay
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