Ich wende mich mit einem vielleicht ungewöhnlichen Probem an Sie.
Seit 3 Jahren bin ich bei meinem Ohrenarzt in Behandlung. Er hat so klappbare Karteikarten im A5-Format, in denen er alle möglichen Zettel, Briefe und Befunde aufhebt. Dort sind alle meine Besuche und die Notizen des Arztes verzeichnet.
Nun möchte ich einfach mal wissen, was in meiner Patientenakte steht. Daraufhin habe ich den Arzt angesprochen.
Dass der mir nicht an die Gurgel gegangen ist, war alles! Ich kam mir vor, als hätte ich den Arzt zu unzüchtigen Handlungen aufgefordert.
Das ginge nicht, das sei vertraulich, ich könne aber bei der Krankenkasse nachfragen, war die Antwort.
Aber das sind doch meine Daten. Die muss er doch vor mir selbst nicht schützen. Habe ich nun einen Anspruch auf Einsicht oder nicht?
Patientenakte
Sie haben als Patient ein Recht auf Akteneinsicht.
Der Arzt darf Ihnen deshalb die Einsicht in Ihre Patientenakte nicht verweigern.
Wenn Sie es verlangen, muss der Arzt Ihnen deshalb zeitnah die Möglichkeit geben, sich Ihre gesamte Patientenakte anzusehen.
Wichtig: Alle Einträge darin müssen dabei sowohl für Sie als Patienten wie auch für andere Ärzte gut lesbar sein.
Nicht sofort, aber dann
Das bedeutet nicht, dass der Arzt Ihnen sofort seine handschriftlichen Notizen vorlegen muss. Er muss Ihnen aber kurzfristig einen Termin nennen, an dem Sie die Patientenakte einsehen dürfen. Er kann dann beispielsweise unleserliche handschriftliche Notizen mit dem Computer sauber abschreiben und für Sie ausdrucken.
Keine Begründung erforderlich
Sie haben auch ein Anrecht darauf, sich die Patientenakte aushändigen zu lassen. Sie müssen hierfür keine Begründung angeben.
Dafür kann der Arzt aber Kopierkosten für Papierkopien oder gebrannte CDs verlangen.
Dieses Recht bezieht sich nicht nur auf Arztunterlagen, sondern auch auf Laborergebnisse, Röntgenaufnahmen usw.
Diese Ausnahmen gelten
Sie dürfen immer die vollständige Patientenakte einsehen.
Es gibt aber zwei gute Gründe, die der Gesetzgeber ausgeklammert hat, in denen der Arzt Ihnen die Akte nicht ohne weiteres zeigen und aushändigen muss.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Inhalt Sie gefährden könnte. Das müsste aber mit einer entsprechenden Diagnose verbunden sein, z.B. Depressionen und Suizidgefahr.
Auch wenn die Persönlichkeitsrechte Dritter geschützt werden müssen, kann der Arzt die Akte teilweise zurückhalten. Das ist dabb der Fall, wenn die Beziehung zu Angehörigen in der Patientenakte aufgeführt ist.
Überarbeitet Juli 2018
Behindertenausweis
Schwerbehinderung
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- akte_1530870711: creativesignature / Pixabay
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