DIREKTKONTAKT

Fundstücke

Krankenkasse muss Bluetooth-Ergänzung bezahlen – Urteil

Kostenübernahme Hörgeräte

Ein Schwerhöriger hat Anspruch auf ­einen Bluetooth-Hörverstärker für sein Hörgerät, der es ihm möglich macht, mit seinem Mobiltelefon zu telefonieren. Das entschied das Sozialge­richt Düssel­dorf (Az. S 8 KR 1441/15).

Kasse: Fest­netz reicht

Der 68-Jährige leidet an einer an ­Taubheit grenzenden Schwerhörig­keit. Seinen Antrag auf ein neues, für Mobil­telefonie taugliches Hörgerät hatte die Krankenkasse zurück­gewiesen, der Mann ­könne ein Fest­netztelefon nutzen.

Gericht: Kasse muss zahlen

Der Kläger beantragte nun einen ­Hörverstärker – und bekam recht. Der Sach­verständige bescheinigte eine deutliche Hörverbesserung bei der ­Mobiltelefonie. Das Zubehör­teil sei ­relativ günstig, so die Richter. Die ­Kosten seien also ­über­schaubar.

PKV muss auch für teures Hörgerät blechen

Doch selbst wenn die Kosten beträcht­lich sind, muss der Kranken­versicherer manchmal zahlen – zumindest, wenn es sich um eine private Kranken­versicherung (PKV) handelt. Bereits 2010 hatte das Land­gericht Regens­burg (Az. 2 S 311/08) entschieden, dass der Versicherer ein medizi­nisch notwendiges Hörgerät auch dann bezahlen muss, wenn die Kosten dafür höher als 6 000 Euro sind. Bei der Beur­teilung der medizi­nischen Notwendig­keit müssten Kostengründe außer Acht bleiben. Ein Hilfs­mittel sei nicht allein deshalb unnötig, weil es teurer sei als eine andere Behand­lung oder andere Geräte.

Diese Meldung ist erst­mals am 15. Dezember 2015 auf test.de erschienen. Sie wurde am 7. Oktober 2020 aktualisiert.

Bildquellen

  • krankenkassenkarten: Peter Wilhelm | All Rights Reserved

Ich habe noch einmal die wichtigsten Schlagwörter (Hashtags) dieses Artikels für Sie zusammengestellt, damit Sie sich besser orientieren können:

keine vorhanden

In „Fundstücke“ finden Sie Inhalte Dritter und Pressemitteilungen, die uns tagtäglich auf den verschiedensten Wegen erreichen und die wir unseren Lesern nicht vorenthalten wollen. Es handelt sich also um aktuelle, meist redaktionell nicht bearbeitete und auf ihren Wahrheitsgehalt hin nicht überprüfte Mitteilungen Dritter. Für die Inhalte sind allein die Übersender der Mitteilungen verantwortlich, die Redaktion macht sich die Aussagen nicht zu eigen.

Lesezeit ca.: 2 Minuten | Tippfehler melden | © Revision: 22. April 2024 | Gast Autor 22. April 2024

Lesen Sie bitte auch:


Kommentare sind geschlossen.




Rechtliches