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Krankenkasse muss Bluetooth-Ergänzung bezahlen – Urteil

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Ein Schwerhöriger hat Anspruch auf ­einen Bluetooth-Hörverstärker für sein Hörgerät, der es ihm möglich macht, mit seinem Mobiltelefon zu telefonieren. Das entschied das Sozialge­richt Düssel­dorf (Az. S 8 KR 1441/15).

Kasse: Fest­netz reicht

Der 68-Jährige leidet an einer an ­Taubheit grenzenden Schwerhörig­keit. Seinen Antrag auf ein neues, für Mobil­telefonie taugliches Hörgerät hatte die Krankenkasse zurück­gewiesen, der Mann ­könne ein Fest­netztelefon nutzen.

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Gericht: Kasse muss zahlen

Der Kläger beantragte nun einen ­Hörverstärker – und bekam recht. Der Sach­verständige bescheinigte eine deutliche Hörverbesserung bei der ­Mobiltelefonie. Das Zubehör­teil sei ­relativ günstig, so die Richter. Die ­Kosten seien also ­über­schaubar.

PKV muss auch für teures Hörgerät blechen

Doch selbst wenn die Kosten beträcht­lich sind, muss der Kranken­versicherer manchmal zahlen – zumindest, wenn es sich um eine private Kranken­versicherung (PKV) handelt. Bereits 2010 hatte das Land­gericht Regens­burg (Az. 2 S 311/08) entschieden, dass der Versicherer ein medizi­nisch notwendiges Hörgerät auch dann bezahlen muss, wenn die Kosten dafür höher als 6 000 Euro sind. Bei der Beur­teilung der medizi­nischen Notwendig­keit müssten Kostengründe außer Acht bleiben. Ein Hilfs­mittel sei nicht allein deshalb unnötig, weil es teurer sei als eine andere Behand­lung oder andere Geräte.

Diese Meldung ist erst­mals am 15. Dezember 2015 auf test.de erschienen. Sie wurde am 7. Oktober 2020 aktualisiert.

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(©si)