Ein vergleichsweise kleines Hörgerätegeschäft führte den Namen „Hörzentrum“. Hierfür wurde es schon 2016 wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen. Die Verbraucher verbänden mit dem Begriff „Hörzentrum“ ein Zentrum mit einer entsprechenden Größe und Marktbedeutung. Damit liege bei der Verwendung der Bezeichnung „Hörzentrum“ für ein kleines Geschäft eine Irreführung der Verbraucher vor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein kleines Hörgeräteakustik-Geschäft vor dem Landgericht Darmstadt im Jahr 2016 auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil es sich selbst als „Hörzentrum“ bezeichnete. Die Klägerin hielt dies für unzulässig. Das Landgericht folgte dieser Ansicht. Es sah in der Bezeichnung als „Hörzentrum“ eine Irreführung der Verbraucher. Dagegen richtete sich die Berufung des Hörgeräteakustik-Geschäfts.
So hatte es jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 03.08.2017, AZ: – 6 U 35/17).
Irreführung der Verbraucher durch Bezeichnung „Hörzentrum“
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Geschäfts zurück. Eine Irreführung der Verbraucher liege vor. Der Begriff „Zentrum“ werde als Bestandteil einer Geschäftsbezeichnung vom Durchschnittsverbraucher grundsätzlich immer noch als Hinweis auf eine gewisse Größe und Marktbedeutung des so bezeichneten Unternehmens verstanden. Kann das Unternehmen diese Erwartung nicht erfüllen, liege eine Irreführung vor.
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