Gesetzlich Versicherte haben alle 6 Jahre Anspruch auf neue Hörgeräte.
Das ist eine Fehlinformation. In Foren schreiben halt Laien alles Mögliche, was ihnen in den Sinn kommt. Das können Kinder, Dumme oder sogar Störenfriede sein. Man weiß nie, wer da wirklich schreibt und woher er seine Informationen hat.
Uns ist jedenfalls nichts davon bekannt, dass der Zeitraum bis zur Neuversorgung von 6 auf 9 Jahren verlängert worden wäre.
Das wäre auch ziemlich negativ zu bewerten, da die Innovationszyklen bei Hörgeräten eher kürzer als länger werden.
Nach 6 Jahren haben Hörgeräte bei korrekter Trageweise weit über 30.000 Betriebsstunden geleistet. Sie sind dann am Ende ihrer Lebenszeit angekommen. Das bedeutet nicht, dass sie dann zwangsläufig nicht mehr funktionieren.
Tatsächlich können Hörgeräte auch 12 oder gar 20 Jahre einwandfrei laufen.
Dennoch ist der Zeitraum von 6 Jahren immer noch aktuell, nach dem Sie neue Hörgeräte bekommen können.
Sollten Ihre Hörgeräte vor Ablauf des Versorgungszeitraums kaputt gehen und nicht mehr repariert werden können, stellen Sie einen Antrag bei der Krankenkasse. Das gilt auch, wenn sich Ihr Hörvermögen verschlechtert und ein Ausgleich durch Anpassungen am Hörgerät nicht möglich sind.
Die Krankenkassen übernehmen für ihre Versicherten die Kosten einer medizinisch notwendigen Hörgeräteversorgung ohne Kostenbeschränkung. Allerdings haben die Krankenkassen mit den Hörakustikern Verträge geschlossen, nach denen die Hörakustiker den Kunden auch Hörgeräte zeigen müssen, für die keine Zuzahlung geleistet werden muss. (Es fallen lediglich 10 Euro pro Hörgerät an „Rezeptgebühr“ als Eigenanteil an.)
Außerdem legen die Hörakustikern ihren Kunden eine Mehrkostenerklärung vor, die man unterschreiben soll. Damit erklärt man, dass man sich für zuzahlungspflichtige und teurere Hörgeräte entscheiden möchte und die von der Kasse zum Nulltarif angebotenen Hörgeräte nicht will. In diesem Fall zahlt die Krankenkasse dann nur einen Zuschuss von grob 750 Euro pro Hörgerät als Zuschuss. Den Rest (oft viele tausend Euro) muss der Kunde selbst bezahlen.
Damit muss sich aber niemand zufrieden geben. Zwar ist die Abwicklung hinsichtlich der Kostenübernahme für Nulltarifgeräte und Hörgeräte, bei denen Sie den Restpreis selbst bezahlen, viel einfacher und reibungsloser, aber dennoch haben Sie u.U. einen Anspruch gegen Ihre Krankenkasse (oder auch den Rententräger) auf Übernahme von teureren und leistungsfähigeren Hörgeräten.
Dieser Anspruch muss medizinisch begründbar sein und vor dem Kauf bei der Krankenkasse beantragt werden. Im Ablehnungsfall hat man dann die Möglichkeit zur Klage vor dem Sozialgericht. Die Gerichte entscheiden oft für die Versicherten.
Mehr Informationen erhalten Sie beispielsweise beim Sozialverband VdK und bei den Verbraucherzentralen.
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