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Mehr als der Festbetrag für Hörgeräte: Individueller Bedarf hat Vorrang

Luxus

Dass gesetzlich Versicherte von der Krankenkasse einen Zuschuss zu den Hörgeräten erhalten, das ist ein alter Hut. Aber leider ist das nur ein Teil der Wahrheit. Die Krankenkassen gewähren jedem gesetzlich Versicherten eine kostenlose Hörgeräteversorgung. Die erfolgt im Rahmen einer Sachleistung. Das heißt, Sie gehen mit der Verordnung vom Ohrenarzt zum Hörakustiker, probieren dort mehrere Hörgeräte aus und entscheiden dann gemeinsam mit dem Akustiker welches Hörgerät für sie in Frage kommt.
Bei der Krankenkasse beantragen Sie dann die Übernahme der Kosten für das Hörgerät, mit dem der medizinisch erforderliche und gewünschte Hörerfolg zu erzielen ist.

Merken Sie was? Bis jetzt habe ich noch nicht einmal über den Preis gesprochen und das Wort „Kassenhörgerät“ ist auch noch nicht gefallen.

Die Krankenkassen sind nämlich zur Übernahme der Kosten für eine medizinisch erforderliche Hörgeräteversorgung verpflichtet. Von einem Preislimit oder der Begrenzung auf bestimmte Gerätetypen oder -klassen ist da gar nicht die Rede.

Nun haben die Krankenkassen gemeinsam mit den Schwerhörigenverbänden und den Hörakustikern einen vereinfachten Weg der Versorgung vertraglich vereinbart.
Hierbei werden Hörgeräte, die bestimmte Standards erfüllen ohne großes Wenn und Aber von den Kassen genehmigt. Es sind dies die sogenannten Kassenhörgeräte.
Das sind gute Hörgeräte, die für einen breiten Querschnitt der Bevölkerung ausreicht. Hier ist kein umständlicher Antrag erforderlich, hier muss keine langwierige Genehmigung abgewartet werden. Wer eine Verordnung vom Ohrenarzt bekommt, der bekommt auch problemlos diese Hörgeräte. Sie kosten so um die 700-750 Euro pro Hörgerät und als Kassenpatient muss man nur 10 € „Rezeptgebühr“ pro Gerät zuzahlen.

Aber diese Festbetragsregelung für Hörgeräte ist nur das herkömmliche und praktischste Verfahren.
Ohne Zicken und Ärger bekommt man so sein Hörgerät. Und immer wieder heißt es, dass man dann etwas dazu bezahlen muss, wenn man mehr möchte.
Mehr heißt hier aber nur Komfort und Luxus.

Die Haupteigenschaft eines Hörgeräts besteht darin, dass Sie damit wieder gut hören und verstehen.
Wenn Sie damit auch Musik hören möchten oder sich drahtlos Hörbücher ins Ohr streamen wollen, dann ist das reiner Luxus, der mit gutem Hören nichts zu tun hat, und deshalb müssen Sie dafür ganz sicher in juedem Fall selbst bezahlen.

Aber was, wenn die Kassenhörgeräte -aus welchen Gründen auch immer- bei Ihnen keinen ausreichenden Hörerfolg leisten?

Dazu haben die Gerichte eindeutig geurteilt. Wenn nur mit höherwertigen Hörgeräten eine ausreichende Versorgung möglich ist, muss die Krankenkasse auch dafür die Kosten übernehmen.
Ob diese Geräte dann nebenbei noch Luxusfunktionen haben, spielt dann keine Rolle mehr. Es geht allein um das Hören und Verstehen.

Zusammengefasst kann man sagen:
Normalerweise erhalten schwerhörige Menschen von der gesetzlichen Krankenkassen nur einen bestimmten Festbetrag von etwa 1.400 Euro als Zuzahlung für zwei neue Hörgeräte.
Wer ein hochwertigeres und damit teureres Hörgerät haben möchte, muss für die restlichen Kosten aus eigener Tasche aufkommen.
Das gilt allerdings nicht immer, wie schon das Hessische Landessozialgericht urteilte. Bei der Kostenerstattung müssen die Krankenkassen immer auch den individuellen Bedarf des Betroffenen berücksichtigen.

Teilnahme am gesellschaftlichen Leben

Im vorliegenden Fall ging es um einen Mann, der an einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit (WHO4) leidet.
Der Hörgeräteakustiker hatte ihm nach mehreren Tests zu einem 4.900 Euro-teuren Gerät geraten. Nur dieses war in der Lage, dem Mann die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben wieder zu ermöglichen.
Er konnte zudem mit diesem Hörgerät auch drahtlos telefonieren.
Jedoch weigerte sich die Krankenkasse, mehr als den Festbetrag zu bezahlen. Sie war der Ansicht, der Mann müsse den Rest selbst aufbringen.

Hörgeräte zum Behinderungsausgleich

Das urteilende Gericht sah die Sache jedoch anders:
Eine medizinische Versorgung mit Hörgeräten diene dem unmittelbaren Behinderungsausgleich. Die durch das Hördefizit entstandene Behinderung müsse so weit wie möglich ausgeglichen werden.
Ist das durch ein günstiges Hörgerät für den Festbetrag nicht sachgerecht möglich, muss die Krankenkasse auch die höheren Kosten für ein besseres Gerät tragen.
(Hessisches Landessozialgericht, Az: L8 KR 52/11)

Kein Regelfall

Diese Aussagen und Urteile besagen aber nun nicht, dass jeder beim Hörakustiker nun so lange jammern oder Theater machen kann, bis er die teuersten Geräte von der Kasse bekommt.
Wer sich für den Weg entscheidet, ein teureres Gerät von der Krankenkasse bezahlt zu bekommen, sollte das frühzeitig mit dem Akustiker besprechen.
Nur nach ärztlichem Attest lohnt der Antrag. Ein reines Habenwollen gilt nicht.

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