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Gewährleistungsfrist – Hörgerät lange in Reparatur

Gewährleistungsfrist

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Wie ist das nun mit der Gewährleistungsfrist? Ein Mann trägt zwei Hörgeräte des Herstellers XYZ. Diese waren schon mehrfach defekt. Der Hörakustiker hat sie zur Reparatur einbehalten und auch zum Hersteller eingesandt. Wir klären auf.

Hallo, ich bitte Sie dringend um Hilfe. Meine Hörgeräte von XYZ waren jetzt schon drei mal in Reparatur. Insgesamt waren sie 3 Monate entweder beim Hörakustiker oder sogar beim Hersteller. Ich habe immer ordentliche Ersatzgeräte bekommen. Aber der Fehler (Ex-Hörer bekommt keinen Kontakt) trat immer wieder auf. Gekauft habe ich die Hörgeräte Ende Juli 2018.

Also wurde mein rechtes Hörgerät im März 2020 gegen ein neues ausgetauscht. Das linke wurde repariert. Ende Juli ist nun die 2-jährige Gewährleistungsfrist abgelaufen. Aber jetzt habe ich mit beiden Hörgeräten wieder Probleme. Es sind diesmal aber nicht die Hörer. Der Akustikerbetrieb verweigert eine Gewährleistung und verlangt eine Reparaturpauschale von 250 Euro pro Gerät.

Das kann und will ich mir nicht leisten. Ist das denn korrekt so?

Sie haben volle zwei Jahre Anspruch auf die Gewährleistung. Werden Hörgeräte während dieser Zeit zur Reparatur eingesandt, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um den Zeitraum, in dem Ihnen die Geräte nicht zur Verfügung standen. Da die Gewährleistung normalerweise Ende Juli geendet hätte, und die Geräte drei Monate zur Reparatur weg waren, verlängert sich die Gewährleistung bis Ende Oktober.

Noch etwas anders sieht das bei Ihrem rechten Hörgerät aus. Hier hat Ihnen der Verkäufer im März 2020 ein neues Gerät ausgehändigt. Hierauf haben Sie wiederum den vollen Gewährleistungsanspruch von zwei Jahren. Die Gewährleistung für das rechte Hörgerät endet also erst im März 2022.

Gewährleistung garantiert – Gewährleistungsfrist

Wer hat sich nicht schon einmal gefragt, welche Ansprüche er auf Umtausch oder Reparatur hat. Verbraucherinnen und Verbraucher kennen häufig ihre Rechte nicht. Ebenso wenig den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie.

Der Gewährleistungsanspruch ist gesetzlich klar geregelt: Will ein Kunde eine defektes Produkt innerhalb von zwei Jahren umtauschen oder reparieren lassen, muss der Verkäufer dies organisieren und bezahlen.

Das gilt auch bei Ware, die reduziert oder im Sonderangebot ist. Sie muss nicht in der Originalverpackung zurückgegeben werden. Ist der Kassenzettel nicht mehr vorhanden, reicht als Nachweis ein Kontoauszug über den Kauf. Bei Waren, die der Verkäufer als „zweite Wahl“ gekennzeichnet hat, muss der Kunde allerdings kleinere Mängel in Kauf nehmen.

Beweislast zunächst beim Verkäufer

Während der ersten sechs Monate nach dem Kauf geht das Gesetz davon aus, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war. Es sei denn, der Verkäufer beweist das Gegenteil. Danach kehrt sich die Beweislast um: Dann muss der Käufer beweisen, dass die Ware schon beim Kauf beschädigt war.

Gewährleistungsfrist – Verlängerung bei Reparatur und Umtausch

Die Zeit, in der ein Gerät in Reparatur ist, zählt nicht zur Gewährleistungsfrist zählt. So schreibt es das Gewährleistungsrecht vor.

Dazu ein Beispiel: Ein Kunde lässt ein Gerät nach vier Monaten reparieren. Die Reparatur dauert einen Monat. Wenn er das Gerät zurück erhält, hat er noch 20 Monate Anspruch auf eine erneute Gewährleistung – und nicht nur 19 Monate. Tauscht der Verkäufer das Gerät gegen ein neues aus, beginnt die zweijährige Gewährleistungsfrist von vorn.

Verkäufer trägt Nebenkosten

Der Verkäufer muss während der Gewährleistungsfrist mit der Gewährleistung sämtliche Nebenkosten wie Versand, Reparaturkosten, Ein- oder Ausbau tragen.

Ein Kunde erwirbt beispielsweise eine Spülmaschine, die sich nicht reparieren lässt. Hier muss der Verkäufer nicht nur eine neue Spülmaschine liefern, sondern auch den Ein- und Ausbau übernehmen.

Herstellergarantie

Von der gesetzlichen Gewährleistung ist die so genannte Herstellergarantie zu unterscheiden. Sie sichert zu, dass eine Ware über bestimmte Eigenschaften verfügt und für eine bestimmte Dauer funktionstüchtig ist. Der Verkäufer oder Hersteller kann diese Garantie freiwillig und zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten einräumen.

Unter Umständen kann es für den Kunden günstiger sein, nach Ablauf der sechs Monatsfrist die Herstellergarantie in Anspruch zu nehmen. Hierbei ist zu beachten, dass sich im Falle der Gewährleistung die Beweislast für einen Mangel umkehrt, also auf den Käufer verlagert. Außerdem umfasst die Garantie oftmals keine Nebenkosten.

Umtausch

Davon zu unterscheiden ist der Umtausch einwandfreier Ware, die dem Käufer beispielsweise nicht mehr gefällt. Kein Händler ist zum Umtausch verpflichtet – dies ist eine freiwillige Leistung. Viele Händler gewähren sie aber aus Kulanzgründen: in der Regel innerhalb von zwei Wochen.

Die häufigsten Fragen zur Gewährleistung (PDF)
Alles zum Thema Gewährleistung / Garantie

Hinweis Gewährleistungsfrist:

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Hinweis:

Dieser Text dient journalistischer Information und gibt nur persönliche Meinung und Erfahrungen wieder. Vor Entscheidungen in Rechts-, Steuer- und Medizinfragen bitte immer eine Fachperson fragen. Fragen Sie immer einen Arzt, Apotheker, Anwalt oder Steuerberater. Das ist günstiger als Sie denken. Verlassen Sie sich nie auf Wissen, das Sie sich nur im Internet zusammengefischt haben!

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