Die private Krankenversicherung eines schwerhörigen Rentners weigerte sich, die angefallenen Kosten für ein Hörgerät in voller Höhe zu erstatten und argumentierte damit, das Hilfsmittel sei nicht wirklich medizinisch notwendig. Dagegen klagte der Versicherte vor Gericht.
Wie die Richter geurteilt und entschieden haben und welche Grundsätze zur Anwendung kamen.
Die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln ist einer der wichtigsten Leistungspunkte in der Privaten Krankenversicherung. Hierzu gehören selbstverständlich auch medizinische Hörgeräte. Unter welchen genauen Umständen die Private Krankenversicherung hierfür die Kosten erstatten muss, war Gegenstand einer juristischen Auseinandersetzung.
Das Hörgerät eines gehörgeschädigten Rentners war kaputt und es sollte ein neues Gerät angeschafft werden. Aber das erwies sich als schwieriger als erwartet. Tatsächlich waren insgesamt mehr als 17 Anpassungssitzungen bei einem Hörakustiker nötig, bis schließlich ein passendes Hörgerät gefunden wurde.
Doch die Private Krankenversicherung weigerte sich nun, die dafür angefallenen Kosten i.H.v. 3.970 Euro zu übernehmen. Stattdessen wollte sie nur einen Teilbetrag (2.600 Euro) erstatten. Die Differenz – immerhin beträchtliche 1.370 Euro – hätte der Rentner nun aus eigener Tasche aufbringen müssen.
Es ist so, dass auch vom Arzt verordnete Hilfs- oder Heilmittel das medizinisch notwendige Maß im Sinne von § 5 MB/KK 2009 übersteigen können, wenn
- das Hilfsmittel über Zusatzfunktionen oder Ausstattungen verfügt, die nicht benötigt werden
- zugleich preiswertere Heil- bzw. Hilfsmittel zur Verfügung stehen.
In solchen Fällen würde dann eine Überversorgung vorliegen. Beweisen muss das die Versicherung. Aber diesen Beweis konnte der Versicherer in diesem Verfahren nicht erbringen. Im Gegenteil: Ein Sachverständiger bestätigte, dass der Patient das Hörgerät brauche. Die Schwerhörigkeit des Mannes sei sogar so erheblich, dass sogar eine Hörprothese (CI) indiziert wäre, so der Sachverständige.
Die Richter am zuständigen Amtsgericht Dortmund (Az.: 404 C 4473/19) schlossen sich dieser Sichtweise an und entschieden, dass der Mann einen Anspruch auf volle Kostenerstattung für sein Hörgerät hat.
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