Ein Sturz auf dem Weg zum Hörakustiker ist kein Arbeitsunfall. Das wurde von einem Gericht entschieden. Wir zeigen den Sachverhalt auf:
Stürzt eine Person auf dem Weg zum Geschäft eines Hörakustikers, gibt es keinen Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das gilt auch dann, wenn der Verunglückte zuvor mit dem Arbeitgeber vereinbart hatte, bei der Arbeit ständig ein Hörgerät zu tragen.
Zu dieser Auffassung gelangte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg am 10. Februar 2022 (AZ: L 3 U 148/20).
Die Klägerin ist als Fahrdienstleiterin für die Deutsche Bahn tätig und leidet unter Einschränkungen ihres Hörvermögens.
Schriftlich mit der Arbeitgeberin hatte sie daher vereinbart, bei ihrer Arbeit stets Hörgeräte tragen und vorsorglich auch Ersatzbatterien mitführen zu müssen.
Doch während einer Spätschicht fielen die Hörgeräte der Fahrdienstleiterin unerwartet aus.
Sie musste die Batterien wechseln, was sie auch tat.
Schon am nächsten Vormittag wollte sie zum Hörstudio ihres Hörakustikers, um dort frische Ersatzbatterien zu kaufen.
Direkt danach wollte sie erneut ihre Schicht im Stellwerk antreten.
Doch am Bordstein vor dem Geschäft geriet sie ins Stolpern, stürzte und zog sich eine Fraktur am Kopf des Oberarmknochens zu.
Die Frau war nun der Meinung, es habe ein Arbeitsunfall vorgelegen.
Die Klage scheiterte beim Landessozialgericht. Somit musste die Unfallkasse den Sturz nicht als Arbeitsunfall anerkennen.
Das Gericht urteilte: Persönliche Gegenstände wie Brillen oder Hörgeräte gehörten grundsätzlich nicht zu den Arbeitsgeräten, deren (Ersatz-)Beschaffung versichert sei.
Dies gelte jedenfalls dann, wenn sie nicht nahezu ausschließlich beruflich genutzt würden. Die Frau sei aber zum Unfallzeitpunkt auch privat auf die Benutzung der Hörgeräte angewiesen gewesen.
Hinweis: Die Sachlage könnte also beispielsweise bei einer speziellen Computerbrille, die ausschließlich bei der Arbeit getragen wird, anders aussehen.
Es ergebe sich auch kein Unfallversicherungsschutz aufgrund der Vereinbarung mit der Arbeitgeberin, wonach die Frau bei ihrer Arbeit stets Hörgeräte tragen und Ersatzbatterien mitführen müsse. Mit solchen Nebenpflichten könnten Arbeitgeber den Unfallversicherungsschutz nicht beliebig in den eigentlich privaten Bereich ausdehnen.














