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50 Euro für den Hörtest: OLG Hamburg verbietet Hörakustiker-Gutscheine

Gericht Richter Urteil Justiz

Klappern gehört zum Handwerk. Werbung ist immer noch das A und O, wenn es darum geht, neue Kunden zu finden. Das gilt auch im Gesundheitswesen. Aus gutem Grund hat der Gesetzgeber aber gerade im Gesundheitsbereich die Grenzen für Werbung eng gesteckt. Das gilt auch für Hörakustiker. Ein Hörakustiker mit mehreren Filialen hatte eine Aktion ins Leben gerufen, bei der ein bestehender Kunde diesen Hörakustiker weiterempfiehlt. Der neu geworbene Kunde lässt dort kostenlos sein Gehör testen und trägt anschließend ein angepasstes Hörgerät zur Probe. Dafür erhalten beide jeweils einen Gutschein über 50 Euro.

Das sieht auf den ersten Blick aus, wie eine gewöhnliche „Kunden werben Kunden“-Aktion. Doch im Gesundheitswesen geht es eben nicht um den Kauf von Unterhaltungselektronik, Kaffee oder Urlaubsreisen, sondern um das höchste Gut, die Gesundheit. Und da gelten andere, oft strengere Regeln, als bei Handyverträgen, Versicherungen oder Fast Food. Deshalb ist das, was nach einer harmlosen Werbung klingt, nach einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Das Gericht untersagte die Gutscheinaktion mit Urteil vom 5. Februar 2026 (Az. 3 UKl 1/24).

Werbung

Die Entscheidung macht deutlich: Für Hörgeräte und sogar für kostenlose Hörtests gelten strengere Werberegeln als für gewöhnliche Konsumgüter.

Worum ging es in dem Verfahren?

Ein bundesweit tätiger Hörakustiker hatte Bestandskunden eine Prämie angeboten, wenn sie einen neuen Kunden warben. Die Gutscheine wurden allerdings nicht schon für die bloße Empfehlung vergeben. Mehrere Voraussetzungen mussten erfüllt sein:

  1. Der neue Kunde musste einen kostenlosen Hörtest beim Hörakustiker durchführen lassen.
  2. Bei diesem Test musste eine Hörschwäche festgestellt werden.
  3. Anschließend musste der Neukunde ein individuell angepasstes Hörgerät unverbindlich zur Probe tragen.

Waren diese Bedingungen erfüllt, erhielten sowohl der werbende Bestandskunde als auch der Neukunde jeweils einen Wertgutschein über 50 Euro.

Die Gutscheine konnten entweder im gesamten Sortiment des Hörakustikers oder als sogenannter „Wunschgutschein“ bei Partnerunternehmen eingelöst werden. Die Aktion wurde nicht nur beworben; die Gutscheine wurden tatsächlich ausgegeben.

Die Wettbewerbszentrale hielt diese Prämien für unzulässige Werbegaben und klagte gegen den Hörakustiker. Das OLG Hamburg gab ihr recht und verbot die beanstandete Aktion. Im veröffentlichten Urteil wird das Unternehmen als Amplifon bezeichnet.1

Warum gilt das Heilmittelwerbegesetz?

Das Heilmittelwerbegesetz, kurz HWG, betrifft nicht nur Werbung für Medikamente. Es gilt auch für Medizinprodukte sowie für Verfahren und Untersuchungen, mit denen Krankheiten oder körperliche Beschwerden erkannt werden sollen.

Hörgeräte sind Medizinprodukte. Ein Hörtest dient der Feststellung eines möglichen Hörverlustes. Deshalb fielen nach Auffassung des OLG Hamburg beide Bereiche grundsätzlich unter das HWG.

§ 1 Absatz 1 HWG: Wofür gilt das Gesetz?

Der für Hörgeräte maßgebliche Teil von § 1 Absatz 1 Nummer 1a HWG lautet:

„Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für … Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 …“

Daneben erfasst § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a HWG auch Werbung für:

„andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage bezieht … auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen“.

In Alltagssprache bedeutet das: Das HWG greift nicht erst ein, wenn ein Hörgerät verkauft wird. Auch die Werbung für eine Untersuchung kann darunterfallen, wenn die Untersuchung eine gesundheitliche Beeinträchtigung feststellen soll. Ein Hörtest dient gerade dazu, einen möglichen Hörverlust zu erkennen.

Der Hörakustiker konnte sich auch nicht darauf berufen, dass der Hörtest kostenlos angeboten wurde. Nach Ansicht des Gerichts erfasst das HWG ebenso Werbung für unentgeltliche Gesundheitsleistungen.

Das OLG leitete dies unter anderem aus § 1 Absatz 3a HWG ab. Dort heißt es:

„Teleshopping im Sinne dieses Gesetzes ist die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Arzneimitteln gegen Entgelt oder die Erbringung von ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Behandlungen und Verfahren gegen Entgelt.“

Die ausdrückliche Beschränkung auf entgeltliche Leistungen steht nur in dieser besonderen Vorschrift über Teleshopping. Daraus folgerte das Gericht im Umkehrschluss: Für den allgemeinen Anwendungsbereich des § 1 Absatz 1 HWG ist es nicht entscheidend, ob die beworbene Leistung etwas kostet.

Ein kostenloser Hörtest ist durch das Urteil nicht verboten. Entscheidend war vielmehr die damit verbundene Gutscheinprämie.

Weshalb waren die Gutscheine „Werbegaben“?

§ 7 HWG soll verhindern, dass Menschen ihre Entscheidungen im Gesundheitsbereich wegen eines Geschenks oder wirtschaftlichen Vorteils treffen und nicht aufgrund sachlicher medizinischer Überlegungen.

Der Grundsatz in § 7 Absatz 1 HWG lautet:

„Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren … es sei denn, dass …“

Anschließend nennt das Gesetz bestimmte Ausnahmen. Dazu gehören beispielsweise geringwertige Kleinigkeiten, bestimmte Preisnachlässe, handelsübliches Zubehör oder Kundenzeitschriften.

Der Begriff „Werbegabe“ wird von den Gerichten weit verstanden. Entscheidend ist, wie der Empfänger die Zuwendung wahrnimmt. Erscheint der Vorteil aus seiner Sicht als unentgeltliches Geschenk, kann es sich um eine Werbegabe handeln.

Nach Auffassung des OLG waren die 50-Euro-Gutscheine sowohl für den Neukunden als auch für den Bestandskunden solche Geschenke.

Dass der Bestandskunde für die Prämie einen neuen Kunden werben musste, änderte daran nichts. Ebenso wenig half es dem Unternehmen, dass der Neukunde mehrere Bedingungen erfüllen musste. Aus Sicht der Empfänger blieben die Gutscheine eine zusätzliche Belohnung, für die sie keinen entsprechenden Preis zahlten.

Welche unsachliche Beeinflussung befürchtete das Gericht?

Das Verbot des § 7 HWG wird nach der Rechtsprechung nicht vollkommen losgelöst vom Zweck des Gesetzes angewandt. Die Werbegabe muss zumindest abstrakt geeignet sein, eine gesundheitliche Entscheidung unsachlich zu beeinflussen.

Das OLG sah diese Gefahr auf beiden Seiten.

Beim Neukunden

Der versprochene Gutschein konnte den Neukunden dazu bewegen, den Hörtest gerade bei diesem Hörakustiker durchführen zu lassen – und nicht beispielsweise bei einem Hals-Nasen-Ohren-Arzt oder einem anderen Anbieter.

Es musste nicht bewiesen werden, dass ein bestimmter Kunde tatsächlich wegen der 50 Euro gegen seine gesundheitlichen Interessen gehandelt hatte. Dem Gericht genügte die abstrakte Möglichkeit, dass der Gutschein die Wahl des Untersuchungsortes beeinflusst.

Beim Bestandskunden

Auch der Bestandskunde konnte nach Ansicht des Gerichts unsachlich beeinflusst werden. Durch die Aussicht auf 50 Euro erhielt er einen wirtschaftlichen Anreiz, eine andere Person gezielt zu einem bestimmten Hörakustiker und dessen Hörtest zu schicken.

Das HWG schützt damit nicht nur den späteren Käufer eines Hörgerätes. Das Verbot kann ebenfalls gelten, wenn die Prämie an einen Dritten geht, der neue Kunden anwirbt.

Warum griff die Ausnahme für Geldrabatte nicht?

§ 7 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a HWG erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen Werbegaben in:

„einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag“.

Auf den ersten Blick könnte man meinen, ein Gutschein über exakt 50 Euro müsse unter diese Ausnahme fallen. Nach der Rechtsprechung ist die Vorschrift jedoch enger zu verstehen.

Erlaubt sein können insbesondere unmittelbar wirkende Preisnachlässe. Ein einfaches Beispiel wäre: Ein Produkt kostet 1.000 Euro und der Kunde muss aufgrund eines sofort gewährten Rabatts nur 950 Euro bezahlen.

Im Hamburger Fall erhielten die Kunden dagegen Gutscheine für einen späteren Einkauf. Der Vorteil wurde nicht unmittelbar vom Preis der gerade beworbenen Leistung oder eines konkret abgeschlossenen Geschäfts abgezogen. Die Kunden mussten den Gutschein erst bei einem späteren Kauf im Sortiment des Hörakustikers oder bei einem Partnerunternehmen einsetzen.

Das OLG folgte hier der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Die Ausnahme erfasst unmittelbar wirkende Preisnachlässe und Zahlungen, nicht jedoch Geldgutscheine für einen späteren Erwerb weiterer Produkte.2

Was bedeutet das Urteil für Hörakustiker?

Das Urteil verbietet nicht jede Form der Kundenwerbung. Es bedeutet auch nicht, dass Hörakustiker keine kostenlosen Hörtests oder unverbindlichen Probetragen mehr anbieten dürfen.

Problematisch wird es, wenn ein geldwerter Vorteil daran gekoppelt ist, dass jemand:

  • einen Hörtest durchführen lässt,
  • eine festgestellte Hörschwäche erhält,
  • ein angepasstes Hörgerät ausprobiert,
  • oder eine andere gesundheitsbezogene Entscheidung trifft.

Besondere Vorsicht ist bei „Kunden werben Kunden“-Aktionen geboten. Das gilt sowohl für Prämien zugunsten des Neukunden als auch für Belohnungen des werbenden Bestandskunden.

Das Urteil spricht außerdem gegen Gutscheine, die erst bei einem späteren Kauf eingelöst werden können. Dass auf dem Gutschein ein fester Geldbetrag steht, macht ihn nicht automatisch zu einem zulässigen Geldrabatt.

Sind unmittelbare Rabatte weiterhin erlaubt?

Das Urteil lässt erkennen, dass ein sofort wirkender Preisnachlass rechtlich anders beurteilt werden kann als ein Gutschein für einen späteren Einkauf. Daraus sollte jedoch nicht der Schluss gezogen werden, jeder unmittelbare Rabatt sei ohne Weiteres zulässig.

Ob eine Werbeaktion erlaubt ist, hängt unter anderem davon ab:

  • Was genau wird beworben?
  • Woran ist der Vorteil geknüpft?
  • Wer erhält ihn?
  • Wirkt er unmittelbar auf den aktuellen Preis?
  • Kann er eine gesundheitliche Entscheidung unsachlich beeinflussen?
  • Greift tatsächlich eine der Ausnahmen des § 7 HWG?

Auch die Ausnahme für „geringwertige Kleinigkeiten“ ist kein Freibrief. Ein Wertgutschein über 50 Euro ist ersichtlich keine bloße Kleinigkeit.

Hörakustiker sollten entsprechende Aktionen deshalb vor der Veröffentlichung rechtlich prüfen lassen.

Was bedeutet das Urteil für Kunden?

Für Verbraucher ändert sich an der Möglichkeit, einen kostenlosen Hörtest beim Hörakustiker durchführen zu lassen, zunächst nichts. Auch ein unverbindliches Probetragen von Hörgeräten bleibt möglich.

Das Urteil soll vielmehr gewährleisten, dass die Entscheidung für einen Hörtest, einen bestimmten Anbieter oder eine Hörgeräteversorgung nicht durch ein Geschenk gelenkt wird.

Ein Kunde soll einen Hörtest durchführen lassen, weil er sein Hörvermögen überprüfen möchte – und nicht deshalb, weil ihm oder seinem Bekannten dafür ein Einkaufsgutschein versprochen wurde.

Welche Folgen drohen bei Verstößen?

Neben wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen kann ein Verstoß gegen § 7 HWG als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. § 15 Absatz 1 Nummer 4 HWG nennt ausdrücklich Werbung, die entgegen § 7 mit Werbegaben verbunden ist. Nach § 15 Absatz 3 HWG kann dafür eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

Im konkreten Urteil wurde dem Unternehmen die weitere Gutscheinwerbung untersagt. Für Verstöße gegen das gerichtliche Verbot kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden; der Urteilstenor nennt den gesetzlichen Höchstrahmen von 250.000 Euro je Verstoß.

Fazit

Das OLG Hamburg zieht eine klare Grenze: Wer einen Hörtest und das Probetragen eines Hörgerätes mit einem 50-Euro-Gutschein belohnt, setzt nach Auffassung des Gerichts einen unzulässigen finanziellen Anreiz.

Dabei spielt es keine Rolle, dass der Hörtest kostenlos ist. Auch der kostenlose Test dient der Erkennung eines Hörverlustes und fällt deshalb unter das Heilmittelwerbegesetz. Ebenso unerheblich ist, ob der Gutschein an den Neukunden oder an den werbenden Bestandskunden geht.

Entscheidend ist außerdem der Unterschied zwischen Rabatt und Gutschein: Ein Preisnachlass, der sofort auf das aktuelle Geschäft wirkt, kann unter eine gesetzliche Ausnahme fallen. Ein Gutschein für einen späteren Einkauf ist dagegen regelmäßig eine eigenständige Werbegabe.

Für Verbraucher bedeutet das Urteil keinen Nachteil bei der Hörvorsorge. Kostenlose Hörtests und Probetragen werden dadurch nicht untersagt. Verboten wurde die finanzielle Belohnung, die Menschen zu einer bestimmten gesundheitsbezogenen Entscheidung oder zu einem bestimmten Anbieter lenken kann.

Hinweis zum Verfahrensstand: Das OLG ließ die Revision in seinem Urteil nicht zu. In Veröffentlichungen wird die Entscheidung dennoch teilweise als noch nicht rechtskräftig bezeichnet. Der Artikel gibt den öffentlich zugänglichen Stand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen:
Volltext des Heilmittelwerbegesetzes beim Bundesministerium der Justiz
OLG Hamburg, Urteil vom 5. Februar 2026, Az. 3 UKl 1/24
Taylor Wesseling, Unzulässige Werbegaben in Form von Wertgutscheinen

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