Ein Schwerhöriger erhält vom Hörakustiker zwei Hörgeräte zum Testen. Dann wird eines der Hörgeräte durch ein Haustier zerstört. Was für Folgen entstehen? Wie hoch dürfen die Kosten sein?
Vielen Dank für Ihre Frage! Die Situation, die Sie schildern, ist nicht nur ärgerlich, sondern auch rechtlich interessant. Ich bin keine Rechtsanwältin und kann Ihnen nur aufgrund meiner Erfahrungen in ähnlichen Fällen raten.
Es gibt mehrere Aspekte, die zu klären sind:
1. War es rechtens, dass der Akustiker Schadensersatz fordert?
Ja, grundsätzlich ist es rechtens. Sie hatten die Hörgeräte zur Probe erhalten, und obwohl Sie diese noch nicht endgültig gekauft hatten, standen sie während der Testphase in Ihrer Obhut. Damit übernehmen Sie als Nutzer die sogenannte Obhutspflicht. Das bedeutet, dass Sie dafür verantwortlich sind, die Hörgeräte sorgsam zu behandeln und Schäden zu vermeiden.
Dass Ihr Kater eines der Hörgeräte beschädigt hat, fällt rechtlich in den Bereich der unachtsamen Aufbewahrung. Auch wenn es keine Absicht war, liegt die Verantwortung bei Ihnen, da Haustiere als “Ihre Sphäre” gelten. Der Akustiker ist somit berechtigt, Schadensersatz für das zerstörte Gerät zu fordern.
2. War die Höhe des Schadensersatzes gerechtfertigt?
Die Höhe von 736 Euro für ein zerstörtes Hörgerät ist auf den ersten Blick hoch, könnte aber dennoch berechtigt sein. Hier einige Punkte zur Einordnung:
• Neuwert des Geräts: Wenn der Akustiker Ihnen den Neuwert oder eine angemessene Pauschale für den Schaden berechnet hat, könnte die Summe berechtigt sein. Hörgeräte sind hochentwickelte und teure Geräte, die schnell mehrere Tausend Euro kosten können. Er kann Ihnen den Preis in Rechnung stellen, der er für die Wiederbeschaffung bezahlen muss. Das kann deutlich weniger sein, als der Preis, den er von Kunden im Verkauf verlangt.
• Abnutzung und Wertverlust: Sie hätten das Recht, eine detaillierte Aufstellung zu verlangen, wie sich der Betrag zusammensetzt. Wenn das Gerät bereits einige Zeit im Einsatz war (z. B. als Testgerät für andere Kunden), müsste der Akustiker den Zeitwert des Geräts berechnen, nicht den Neupreis.
• Reparaturkosten: Falls das Hörgerät reparierbar gewesen wäre, hätte der Akustiker nur die Reparaturkosten verlangen dürfen, sofern diese niedriger als der Ersatzpreis sind.
In jedem Fall hätten Sie das Recht gehabt, eine Rechnung oder eine detaillierte Begründung für die Höhe des Schadensersatzes zu verlangen.
3. Sind Sie durch die Zahlung Eigentümer des Hörgeräts geworden?
Nein, die Zahlung des Schadensersatzes macht Sie nicht automatisch zum Eigentümer des beschädigten Hörgeräts. Juristisch gesehen ist Schadensersatz eine Entschädigung, die den Eigentümer für den Verlust oder die Zerstörung seines Eigentums entschädigt. In diesem Fall bleibt der Akustiker der rechtliche Eigentümer des zerstörten Hörgeräts. Die Ratschläge aus dem Hörbehindertenforum im Internet sind leider Humbug, wie ich finde.
Hätte der Akustiker Ihnen das Gerät ausgehändigt, wäre das eine separate Vereinbarung gewesen. Ohne diese Übergabe bleibt das zerstörte Gerät sein Eigentum, selbst wenn Sie dafür Schadensersatz gezahlt haben.
Im Zweifelsfall fragen Sie unbedingt einen Rechtsanwalt.
Es ist eine Fehlannahme, dass die defekte Sache einem dann automatisch gehört. Im täglichen Umgang wird es oft so ein, dass man die Sache dann einfach bekommt, aber einen Anspruch hat man darauf, so wie ich das bisher immer erlebt habe, nicht.
4. Was hätten Sie anders machen können?
• Versicherung prüfen: Manche Hausratsversicherungen decken Schäden ab, die durch Haustiere verursacht wurden. Wenn Sie eine solche Versicherung haben, hätten Sie den Schaden dort melden können.
• Rechnung und Wertaufstellung verlangen: Bevor Sie den Betrag zahlen, hätten Sie sich den genauen Wert des Geräts und die Berechnungsgrundlage erläutern lassen können.
• Rücksprache halten: Eine klare Kommunikation mit dem Akustiker vor der Zahlung hätte Missverständnisse über den weiteren Verbleib des Hörgeräts klären können.
Fazit:
Es war rechtens, dass der Akustiker Schadensersatz von Ihnen verlangt hat, da Sie während der Testphase für die Hörgeräte verantwortlich waren. Die Höhe von 736 Euro könnte gerechtfertigt sein, wenn es sich um den Zeitwert oder die tatsächlichen Kosten für das Gerät handelt. Sie sind jedoch durch die Zahlung nicht automatisch Eigentümer des zerstörten Geräts geworden.
Für zukünftige Fälle empfiehlt sich, solche Vereinbarungen klar mit dem Akustiker abzusprechen und bei größeren Schadensbeträgen die Versicherungsoptionen zu prüfen. Lassen Sie sich nicht entmutigen – Missgeschicke passieren, und hoffentlich haben Sie bei Ihrem neuen Akustiker eine positivere Erfahrung!
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