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Widerspruch Krankenkasse Hörgerät – Entscheidungen von Krankenkassen widersprechen

Was zahlt die Krankenkasse bei Hörgeräten

Widerspruch gegen die Krankenkasse. Lohnt sich das? Was können Sie tun, wenn Ihre Krankenkasse eine beantragte Leistung ablehnt? Natürlich ist der Weg zum Gericht ist nur die letzte Option. Besser ist es, zunächst bei der Kasse selbst die Möglichkeiten eines Widerspruchs zu nutzen.

Kostenübernahme Hörgeräte
In etlichen Fällen kann es sich lohnen, Widerspruch gegen eine Entscheidung einer Krankenkasse einzulegen.

In welchen Fällen lehnen Kassen eine Leistung ab?

Unserer Meinung nach zu oft. Die Krankenkassen stehen auf diesem Standpunkt: Wenn die Gesetze oder die Satzung der jeweiligen Krankenkasse das so vorschreibt, muss die Krankenkasse ablehnen.
Wer beispielsweise eine stationäre Kur beantragt, ihm könnte aber auch ambulant geholfen werden, dann besteht die Verpflichtung, dass der Versicherte diese preiswertere und einfache Möglichkeit zuerst ausschöpfen muss.

Die Kassen tun in vielen Fällen wirklich alles, um ihren Versicherten die Hilfe zukommen zu lassen, die sie brauchen. Sie müssen aber auch auf eine effektive Verwendung der Beitragsgelder achten. Das kann auch einmal heißen, dass die Kasse nicht das allerneueste, sondern nur ein ähnlich gutes Hörgerät bezahlen, solange dieses Gerät seinen Zweck erfüllt.

Doch man kann Widerspruch bei der Krankenkasse einlegen. Wie oft machen die Versicherten das?

Deutschlandweit gibt es pro Jahr mehr als eine 250.000 Widersprüche. Fast jeder dritte Streitfall mit den Kassen kann aber schnell beigelegt werden, wenn jemand zum Beispiel nachträglich die fehlenden Unterlagen einreicht.

Was muss man beachten, wenn man Widerspruch bei der Krankenkasse einlegen will?

Der Versicherte muss die entsprechenden Fristen beachten – in der Regel ist das ein Monat nach Eingang des ablehnenden Bescheides. Und natürlich sollte man seinen Widerspruch gut begründen und die nötigen Unterlagen beilegen.

Was tun, wenn die Kasse ein zweites Mal Nein sagt?

In einem solchen Fall geht der Fall zunächst automatisch an die Widerspruchsausschüsse der Krankenkasse. Dort prüfen ehrenamtliche Vertreter der Versicherten und Arbeitgeber der Kasse die Einwände.

Hat man dort eine Chance?

Die Chancen sind leider nicht sehr hoch, denn die Widerspruchsausschüsse müssen sich an dieselben Gesetze und dieselben Satzungen halten wie die jeweilige Kasse. Aber die Ausschüsse prüfen auch, ob nicht doch ein Entscheidungsspielraum bleibt, zum Beispiel, wenn es einen Postirrläufer gab und der Versicherte dadurch ohne eigene Schuld eine Frist versäumt hat. Der Versuch lohnt sich also in jedem Fall.

Was kostet so ein Widerspruch bei der Krankenkasse?

Gar nichts – und zwar egal, ob dem Widerspruch am Ende stattgegeben wird oder nicht.

Weitere Informationen zu „Widerspruch Krankenkasse“

Wer sich ausfürlicher zu Patientenrechten unter anderem gegenüber Krankenkassen informieren will, kann dies im Internet unter der Adresse https://www.t1p.de/Patientenrechte tun. Dieser Link verweist auf eine Broschüre, herausgeben von der Patientenbeautragten der Bundesregierung, dem Bundesgesundheitsministerium und dem Bundesministerium der Justiz. Ist man mit Entscheidungen eines Sozialversicherungsträgers (Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung) nicht einverstanden oder vermutet man Fehler in dessen Verwaltungshandeln, kann man eine Eingabe an die Aufsichtsbehörde richten. Zuständig ist zumeist das Bundesamt für Soziale Sicherung. Dort kann man auch erfahren, an wen man sich wenden sollte, wenn das Bundesamt nicht zuständig ist. Natürlich steht einem im Zweifel auch stets der Klageweg offen.

Die Adresse der allgemeinen Auskunft:

Bundesamt für Soziale Sicherung
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Telefon: 0228 619-0
E-Mail: poststelle@bas.bund.de

https://hoergeraete-info.net/scherhoerig-schwerbehindert-behindert-gdb-hoergeraet-schwerbehinderung/

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