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Urteil: Hörsysteme kontrolliert nicht der Arzt, sondern der Hörakustiker

Ein Symbolbild für Gerichtsurteile. Es zeigt zwei Gesetzbücher auf einem Tisch. Daneben liegt ein Richterhammer.

Hörgeräteträger*innen sind nicht verpflichtet, einen Arzt aufzusuchen, damit der ihr neues Hörsystem überprüft. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden.

Wenn Sie sich vom Hörakustiker mit einem Hörsystem versorgen lassen, müssen Sie anschließend nicht nochmal zum Arzt, um die ordnungsgemäße Versorgung feststellen zu lassen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg bestätigt.

Fall und Urteil

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen. Der G-BA bestimmt durch Richtlinien, welche medizinischen Leistungen die rund 73 Millionen Versicherten in Anspruch nehmen können.
Außerdem beschließt er die Maßnahmen zur Qualitätssicherung in Praxen und Krankenhäusern. In einem Beschluss hatte der G-BA vorgesehen, dass Hörpatienten zu einem Arztbesuch verpflichtet sind, um die korrekte Hörsystemversorgung kontrollieren zu lassen. Dann hätte der Hörakustiker aber seine Leistung erst abrechnen können, wenn der Hörgerätekunde beim Arzt die finale Abnahme eingeholt hätte.

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat diesen Beschluss aufgehoben. Dagegen klagte der Bundesausschuss und unterlag vor dem LSG Berlin Brandenburg.

Hörakustiker zufrieden mit der Entscheidung

Das Urteil des Landessozialgerichts sei die einzig logische Entscheidung, wenn man bedenke, was eine Pflichtabnahme durch den Arzt für katastrophale Folgen gehabt hätte, kommentiert die Bundesinnung der Hörakustiker (biha). Denn über 90 % der Hörgerätepatienten sei mit ihrer Hörsystemversorgung zufrieden bis sehr zufrieden. Das hat die größte unabhängige bundesweite Versichertenbefragung des GKV-Spitzenverbandes ergeben.

Zufriedene Hörgeräte-Kunden sähen dann möglicherweise keine Notwendigkeit, extra noch einmal einen zusätzlichen Arztbesuch auf sich zu nehmen. Das bedeutet für den Hörakustiker, dass er der Abnahmebestätigung hinterherlaufen oder -telefonieren müsse und seine Rechnung erst verspätet stellen kann.

Schließlich könne man doch niemanden zwingen, zum Arzt zu gehen. Die Vorstellungen des G-BA seien somit lebensfremd, so die biha. Darüber hinaus besitze der Arzt gar nicht die Ausbildung, um die Leistung des Hörakustikers zu beurteilen. Die Aufgabe des Arztes besteht in der Diagnose der Schwerhörigkeit, die Aufgabe des Hörakustikers ist die Versorgung des Patienten mit individuell angepassten Hörsystemen.

Zügige Abrechnung für Hörakustiker und weniger Kosten für die Versicherungen

Die richtige und nachvollziehbare Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg bewahrt die Krankenversicherer nun vor zusätzlichen Kosten für überflüssige Arztbesuche, und die Versicherten vor einem Zwangsbesuch beim Arzt, und die Hörakustiker davor, ihre erbrachte Leistung nicht oder mit Verspätung abrechnen zu können. Natürlich bleibt es dem Versicherten unbenommen, nach einer Hörsystemversorgung nochmal einen Termin beim Arzt wahrzunehmen.

Das Urteil für Sie zum Nachlesen

Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. August 2022, Az. L 1 KR 267/20 KL, Revision zum Bundessozialgericht ist zugelassen

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Bildquellen

  • Richter: pixabay

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Lesezeit ca.: 3 Minuten | Tippfehler melden | © Revision: 21. April 2024 | Thomas von Görditz 21. April 2024

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