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Neue Kassenzuzahlung bei Hörgeräten ab 1. April 2022 – wichtig

Was zahlt die Krankenkasse bei Hörgeräten

Die Kassenleistung bei Hörgeräten ist seit 9 Jahren nicht geändert worden. Inzwischen hat sich aber bei der Technik der Hörgeräte einiges geändert. Bluetooth-Anbindung, Akkutechnik und Mikrofone und Sensoriken haben Einzug gehalten und sind inzwischen auch für Geräte der Basisversorgung in der einen oder anderen Form verfügbar. Zeit also, die Festbeträge der Krankenkassen anzupassen.

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Bitte beachten Sie unbedingt den VdK-Infokasten weiter unten!

Diese neuen Festbeträge stehen nun fest. Der GKV (Spitzenverband der Krankenkassen) hat diese beschlossen und will sie möglichst bis zum 1.4.2022 umsetzen.

In Kürze vorab: Galt bisher bei einer Hörgeräteversorgung beider Ohren ein Festbetrag der Krankenkasse von 1.649,83 € (Höchstbetrag), soll der neue Zuschuss ab dem 01.04.2022 1.783,67 € betragen.
Der Gesamtbetrag steigt also etwas.

Was ändert sich?

Bislang erhielten Sie für das erste Hörgerät 872,97 €. Das zweite Hörgerät wurde mit deutlich weniger bezuschusst. Jetzt gibt es pro Hörgerät nur noch 838,20 €, dafür werden aber beide Hörgeräte in dieser Höhe bezuschusst.
Auch für die maßgefertigten Otoplastiken gibt es jetzt etwas mehr. Insgesamt kommen wir dann auch die genannten Beträge von 1.649,84 € bisher und 1.783,67 € ab 1.4.2022, das ist unterm Strich ein nur kleines Plus von gerade einmal 8%.

Bessere Hörgeräte

Da der Fortschritt immer mehr voran schreitet, sollen künftig die voll von der Krankenkasse übernommenen Hörgeräte auch etwas leistungsstärker sein.
Bisher mussten die Basishörgeräte über eine 4 kanalige Signalverarbeitung verfügen, ab demnächst muss es dann eine mindestens 6 kanalige Signalverarbeitung sein.
Ein Richtmikrofon soll nun auch zur Ausstattung der Nulltarifhörgeräte gehören.
Ansonsten ändert sich nichts.

Das stört den Deutschen Schwerhörigenbund e.V., der in einem Positionspapier neben der Versorgung mit Bluetooth-Technik auch das Zurverfügungstellen von Akku-Technik forderte.
Im Sinne der Sozialgesetzgebung lehnte der Spitzenverband der Krankenkassen GKV diese Forderungen ab, denn diese Funktionen dienten nicht dem besseren Verstehen und Hören, sondern seien allein Komfortmerkmale, die der Bequemlichkeit dienen.

Ab wann gilt das Ganze?

Niemand muss sich Sorgen machen, solange die neuen Regelungen noch nicht zwischen dem Bundesverband der Hörakustiker und den Krankenkassen in Verträge aufgenommen wurden, gilt die alte Regelung weiter. Ohne Zuschuss muss also niemand dastehen.
Für Sparfüchse kann es aber sinnvoll sein, jetzt noch ein paar Wochen abzuwarten, weil man dann etwas mehr Zuschuss und leicht bessere Hörgeräte bekommen kann.

Wichtiger Hinweis:

Die Krankenkassen übernehmen für ihre Versicherten die Kosten einer medizinisch notwendigen Hörgeräteversorgung ohne Kostenbeschränkung. Allerdings haben die Krankenkassen mit den Hörakustikern Verträge geschlossen, nach denen die Hörakustiker den Kunden auch Hörgeräte zeigen müssen, für die keine Zuzahlung geleistet werden muss. (Es fallen lediglich 10 Euro pro Hörgerät an „Rezeptgebühr“ als Eigenanteil an.)

Außerdem legen die Hörakustikern ihren Kunden eine Mehrkostenerklärung vor, die man unterschreiben soll. Damit erklärt man, dass man sich für zuzahlungspflichtige und teurere Hörgeräte entscheiden möchte und die von der Kasse zum Nulltarif angebotenen Hörgeräte nicht will. In diesem Fall zahlt die Krankenkasse dann nur einen Zuschuss von grob 850 Euro pro Hörgerät als Zuschuss. Den Rest (oft viele tausend Euro) muss der Kunde selbst bezahlen.

Damit muss sich aber niemand zufriedengeben. Zwar ist die Abwicklung hinsichtlich der Kostenübernahme für Nulltarifgeräte und Hörgeräte, bei denen Sie den Restpreis selbst bezahlen, viel einfacher und reibungsloser, aber dennoch haben Sie u.U. einen Anspruch gegen Ihre Krankenkasse (oder auch den Rententräger) auf Übernahme von teureren und leistungsfähigeren Hörgeräten.

Dieser Anspruch muss medizinisch begründbar sein und vor dem Kauf bei der Krankenkasse beantragt werden. Im Ablehnungsfall hat man dann die Möglichkeit zur Klage vor dem Sozialgericht. Die Gerichte entscheiden oft für die Versicherten.
Mehr Informationen erhalten Sie beispielsweise beim Sozialverband VdK und bei den Verbraucherzentralen.

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Bildquellen

  • sick-card-491713_640pixabay: pixabay

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