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Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis

Merkzeichen

Merkzeichen auf dem Schwerbehindertenausweis gewähren Nachteilsausgleiche. Die Schwere einer Behinderung bzw. einer gesundheitlichen Beeinträchtigung wird durch den Grad der Behinderung (GdB) angegeben. Bei einem Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 oder höher können vom Versorgungsamt neben dem Grad der Behinderung je nach Art der körperlichen oder geistig-seelischen Beeinträchtigung ein oder mehrere der sogenannten Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden.

Nicht jeder Schwerbehinderte hat solche Merkzeichen in seinem Schwerbehindertenausweis. Sie kennzeichnen eine besondere Art und Schwere der Behinderung. Deshalb können mitunter auch mehrere Merkzeichen vergeben sein. Je nach den eingetragenen Merkzeichen hat die schwerbehinderte Person unterschiedlich umfangreichen Anspruch auf Vorteile, Vergünstigungen und Sonderrechte (das ist der sogenannte Nachteilsausgleich). Hierzu zählen z.B. die kostenlose oder vergünstigte Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel, das Parken auf Behindertenparkplätzen sowie diverse Steuererleichterungen.

Merkzeichen

Unterschiedliche Arten von Merkzeichen

In Abhängigkeit von der Art der persönlichen Behinderung gibt es verschiedene Merkzeichen. Die nachfolgende Auflistung stellt einen Überblick über die geläufigsten Merkzeichen dar:

  • Zeichen “G” (“erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit”): das Merkzeichen “G” zeigt an, dass der Schwerbehinderte in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt bzw. beeinträchtigt ist. Die Ursache für so eine Beeinträchtigung kann beispielsweise eine Gehbehinderung sein, das ist der häufigste Grund. Außerdem können auch Erkrankungen, die nicht direkt den Bewegungsapparat betreffen (zum Beispiel Herz-Kreislauf- oder Gehirnerkankungen oder Beeinträchtigungen des Hör- und Sehvermögens), ebenfalls eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr darstellen.
  • Zeichen “aG” (“außergewöhnliche Gehbehinderung”): das Merkzeichen “aG” kennzeichnet eine außergewöhnliche Gehbehinderung. Eine solche außergewöhnliche Behinderung liegt bei einem Grad der Behinderung von 80 oder höher vor. Die Bewegungsfähigkeit und Mobilität sind dabei so stark eingeschränkt, dass eine selbstständige Fortbewegung außerhalb des Fahrzeuges nur mit Hilfsmitteln oder fremder Hilfe möglich ist. Dies ist typischerweise dann gegeben, wenn sich die schwerbehinderte Person nur mit einem Rollstuhl fortbewegen kann.
  • Zeichen “H” (“hilflos”): das Merkzeichen “H” bedeutet schlicht gesagt „hilflos“. Es zeigt an, dass eine Person so schwer behindert ist, dass auch für das Leben im ganz normalen Alltag fremde Hilfe erforderlich ist. Dies gilt nicht nur, wenn tatsächlich rund um die Uhr jemand zur Hilfeleistung anwesend ist, wenn durchgehend jemand für die Hilfeleistung auf Abruf bereit steht (“Bereitschaft”).
  • Zeichen “B” (“Begleitperson”): das Merkzeichen “B” erlaubt der schwerbehinderten Person die kostenlose Mitnahme einer Begleitperson. Das heißt aber nicht, dass der Schwerbehinderte ständig von einer Begleitperson begleitet werden muss. Der Behinderte kann auch alleine unterwegs sein und Verkehrsmittel nutzen.
  • Zeichen “BL” (“blind”): das Merkmal “BI” erhält der Betroffene, wenn er vollständig oder nahezu vollständig erblindet ist.
  • Zeichen “GL” (“gehörlos”): als gehörlos mit dem Eintrag “Gl” gelten schwerbehinderte Personen, die auf beiden Seiten taub sind. Dazu zählt auch eine schwere Hörbehinderung, die unter bestimmten Umständen der völligen Taubheit gleichzusetzen ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Hörbeeinträchtigung zu einer ausgeprägten Störung des frühkindlichen Spracherwerbs geführt hat. Auch hier ist die Zuteilung des “Gl” berechtigt.

Behindertenparkplatz

Die Einträge “aG” und “Bl” berechtigen u.a. zum Parken auf einem ausgewiesenen Behindertenparkplatz. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die schwerbehinderte Person im Besitz des blauen Behindertenparkausweises ist (der orange Behindertenparkausweis oder der Schwerbehindertenausweis an sich reichen nicht aus, auch wenn das viele glauben). Einen blauen Behindertenparkausweis bekommt allerdings nur wer auch das Merkzeichen “aG” oder “Bl” eingetragen hat.

Die kostenlose Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im ÖPNV ist nur möglich, wenn die Merkzeichen “H” oder “Bl” im Schwerbehindertenausweis eingetragen sind. Andere Schwerbehinderte mit anerkannten Merkzeichen “G”, “aG” oder “GI” dürfen immerhin vergünstigt mit Bussen, Bahnen etc. fahren.

Festlegung der Merkzeichen bei Antrag auf Grad der Behinderung

Die Zeichen werden im Rahmen der Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises eingetragen. Der Antrag ist beim zuständigen Versorgungsamt oder auch beim Landesamt für soziale Dienste zu stellen. Anhand der Unterlagen vom Arzt und dem Schwerbehindertenantrag wird von den Sachbearbeitern Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Betroffenen/ des Antragstellers ermittelt. Außerdem mit berücksichtigt wird die Einlassung des Betroffenen. Es ist also keine schlechte Idee, dem Antrag ein Schreiben beizufügen, in dem der Schwerbehinderte noch einmal aus seiner Sicht exakt beschreibt, in welchen Teilen der Lebensführung er eingeschränkt ist. Auf Grundlage dieser Befunde legt die Behörde den GdB fest. Liegen eine Schwerbehinderung (das heißt ein GdB von 50 und höher) und darüber hinaus spezielle dauerhafte Beeinträchtigungen vor, so werden diese im Schwerbehindertenausweis als sogenanntes Merkzeichen eigens eingetragen.

Die Anerkennung eines GdB und damit verbunden die Festlegung der Merkmale ist essentiell, um dringend benötigte Nachteilsausgleiche zu erhalten. Daher kommt dem Antrag auf einen GdB und auf einen Schwerbehindertenausweis eine besondere Bedeutung zu. Gegen einen negativen Bescheid kann man Widerspruch einlegen. Der VdK bietet entsprechende Beratung. Es gibt auch Anwälte, die auf dieses Fachgebiet spezialisiert sind.

Behindertenausweis
Schwerbehinderung

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Bildquellen

  • schwerhbehindertenausweis2: Pixabay
  • schwerbehindertenausweis1: Pd
Lesezeit ca.: 6 Minuten | Tippfehler melden | © Revision: 31. Mai 2021 | Peter Wilhelm 31. Mai 2021

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