Menschen, die eine körperliche oder seelische Beeinträchtigung haben, sollen für die vorliegenden Einschränkungen einen gewissen Ausgleich bekommen. Das geschieht, indem man ihnen bestimmte Vorteile anbietet, wie etwa eine Reduzierung oder Befreiung bei den Rundfunkgebühren, das ermäßigte oder kostenfreie Mitfahren in öffentlichen Verkehrsmitteln, sowie einige zusätzliche Urlaubstage und die Möglichkeit des vorzeitigen Renteneintritts.
Über die genauen Ansprüche und Voraussetzungen haben wir an anderer Stelle hier auf Hörgeräte-Info.Net schon ausführlich informiert.
Ab einem Grad der Behinderung von 50 stellen die zuständigen Versorgungsämter einen Schwerbehindertenausweis aus.
Erreicht man keine 50 GdB, bekommt man trotzdem einen Feststellungsbescheid, der dann beispielsweise gegenüber dem Arbeitgeber zur Inanspruchnahme bestimmter Rechte angeführt werden kann.
Wie hoch der GdB ist, ergibt sich aufgrund der ärztlichen Befunde. Die Sachbearbeiter bei den Versorgungsämtern prüfen sorgfältig, inwieweit der Antragsteller eingeschränkt ist. Hierbei haben sie nur einen geringen bis gar keinen Ermessensspielraum.
Im Allgemeinen, vor allem beim Vorliegen vieler „kleinerer“ Einschränkungen, kann es von Vorteil sein, den ärztlichen Befunden auch ein persönliches Schreiben beizufügen, in dem der Antragsteller schildert, wie er durch das Zusammenwirken der verschiedenen Erkrankungen behindert ist.
Bei einer Schwerhörigkeit als einziger oder Hauptursache hat das aber meist keinen Wert, denn die Sachbearbeiter müssen sich an festgelegte tabellarische Vorgaben halten.
Die gewährten „Prozente“ (GdB) gelten dann nur für die antragstellende Person. Einzige Ausnahme: Bekommt man das Zusatzmerkmal b (blind) oder h (hilflos), dann erstreckt sich die Wirksamkeit des Behindertenausweises auch auf eine Begleitperson, allerdings nur im Rahmen von Eintrittsermäßigungen und Mitfahrten in öffentlichen Verkehrsmitteln. Noch eine Ausnahme fällt mir ein: Lässt der Schwerbehinderte ein Fahrzeug auf sich zu, kann dieses auch von einer Person gefahren werden, die ihn begleitet, betreut und Besorgungen für ihn macht.
Der GdB ist also an einen bestimmten Menschen, den Ausweisinhaber, gebunden.
Man kann den GdB nicht auf eine andere Person übertragen.
Wir können Ihrer Frau nur raten, sich bei einem Arzt vorzustellen und untersuchen zu lassen, ob sie nicht selbst körperliche Einschränkungen hat, die einen eigenen GdB begründen.
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