Hörgeräte zum Nulltarif

Hörgeräte zum Nulltarif. Wir erklären wie Sie diesen Anspruch durchsetzen können.
Gegen eine Schwerhörigkeit helfen keine Medikamente. Das Hörgerät ist die einzige Behandlungsform bei der sogenannten Altersschwerhörigkeit.
Wer das Gefühl hat, eine Höreinschränkung zu haben, sollte sein Gehör prüfen lassen. Einen solchen Hörtest nehmen Ohrenärzte und Hörakustiker vor.
Wird bei der Untersuchung eine Hörminderung festgestellt, die die Voraussetzungen für die Verordnung eines Hörgeräts erfüllt, bekommen Sie vom HNO-Arzt eine Verordnung (Rezept).

Mit dieser Verordnung können Sie sich nun als gesetzlich Krankenversicherter beim Hörakustiker Hörgeräte aussuchen. Der Hörakustiker wird Ihnen verschiedene Gerätetypen zeigen.
Es gibt HdO-Geräte, die hinter dem Ohr getragen werden und IdO-Geräte, die im Ohr getragen werden.

Empfehlenswert sind die HdO-Geräte, die heutzutage ebenfalls winzig klein sind, aber dennoch mehr Raum für die benötigte Technik bieten.

Allgemein wird es immer so dargestellt, dass es zwei Sorten von Hörgeräten gibt:

  • Kostenfreie Kassenhörgeräte
  • Hörgeräte bei denen Sie zuzahlen müssen

Das ist auch grundsätzlich richtig so. Es gibt aber eine Besonderheit, auf die wir weiter unten eingehen werden.

Die Kassenhörgeräte – Hörgeräte zum Nulltarif

Kassenhörgeräte sind eine Sachleistung Ihrer Krankenkasse. Für diese Geräte müssen Sie außer einer „Rezeptgebühr“ von 10 € pro Gerät nichts dazu bezahlen.
Diese Hörgeräte sind technisch ausgereift und sehr gut. Für ganz viele Schwerhörige sind diese Geräte auch vollkommen ausreichend.
Wenn Ihnen hier nur große und unattraktive Geräte vorgestellt werden, bleiben Sie hartnäckig. Es gibt sehr schöne und kleine Kassengeräte.

Der Hörakustiker überlässt Ihnen diese Geräte zum Probetragen. Danach können Sie sich entscheiden, ob Sie die Geräte behalten möchten.
Dann rechnet der Akustiker mit Ihrer Krankenkasse ab. Sie erhalten in diesem Fall Hörgeräte zum Nulltarif.

Zuzahlungspflichtige Geräte

Wie bei vielen Geräten gibt es auch bei Hörgeräten einfachere Varianten und Luxusvarianten.
Die teureren Hörgeräte bieten mehr Komfort. Deshalb wird in diesem Zusammenhang auch von Komfortstufen oder Leistungsstufen gesprochen.
Zuzahlungspflichtige Hörgeräte in den verschiedenen Komfortstufen kosten ab 100 Euro Zuzahlung bis weit über 3.000 Euro Zuzahlung pro Gerät.
Komfort bedeutet hier eine bessere Störschallunterdrückung, Windgeräuschunterdrückung, Echounterdrückung, mehr Programme und mehr Kanäle.
Diese Techniken werden von den Krankenkassen als zusätzlicher Luxus angesehen, weil die sogenannten Kassenhörgeräte so konzipiert sind, dass sie im Normalfall ausreichen sollten.
Wenn Sie sich für eine Luxusvariante entscheiden, dann müssen Sie für den von Ihnen gewünschten Komfort auch zusätzlich in die eigene Tasche greifen.

Auch teure Hörgeräte zum Nulltarif?

Wenn bei Ihnen besondere Voraussetzungen vorliegen, dann können Sie bei der Krankenkasse statt der Versorgung mit dem Kassenhörgerät, auch die Übernahme der Kosten für teurere Hörgeräte beantragen.
Darauf haben Sie Anspruch, wenn aus medizinischen Gründen nur mit den teureren Hörgeräten der Ausgleich Ihrer Behinderung möglich ist.
Das muss aber gut begründet sein und auch vom Arzt so attestiert werden.

Hörgeräte zum Nulltarif – einfacher oder steiniger Weg?

Wenn Sie sich für Hörgeräte zum Nulltarif entscheiden und Kassenhörgeräte nehmen, ist der Weg recht einfach. Die Kasse übernimmt die Kosten und Sie zahlen nur 10 Euro pro Ohr dazu.
Den ganzen Formularkram übernimmt der Hörakustiker für Sie.

Benötigen Sie teurere Hörgeräte, weil mit den Hörgeräten zum Nulltarif kein Hörerfolg erzielt werden kann, müssen Sie einen Antrag bei der Krankenkasse stellen.
Sie sollten dann aber beim Hörakustiker keine Mehrkostenerklärung unterschreiben. Damit geben Sie quasi Ihren Anspruch auf die Übernahme höherer Kosten auf.
Die Bearbeitung des Antrags kann sich hinziehen und der Ausgang ist ungewiss. Nicht wenige haben ihre Ansprüche vor Gericht durchsetzen müssen.

Wichtiger Hinweis:

Die Krankenkassen übernehmen für ihre Versicherten die Kosten einer medizinisch notwendigen Hörgeräteversorgung ohne Kostenbeschränkung. Allerdings haben die Krankenkassen mit den Hörakustikern Verträge geschlossen, nach denen die Hörakustiker den Kunden auch Hörgeräte zeigen müssen, für die keine Zuzahlung geleistet werden muss. (Es fallen lediglich 10 Euro pro Hörgerät an „Rezeptgebühr“ als Eigenanteil an.)

Außerdem legen die Hörakustikern ihren Kunden eine Mehrkostenerklärung vor, die man unterschreiben soll. Damit erklärt man, dass man sich für zuzahlungspflichtige und teurere Hörgeräte entscheiden möchte und die von der Kasse zum Nulltarif angebotenen Hörgeräte nicht will. In diesem Fall zahlt die Krankenkasse dann nur einen Zuschuss von grob 750 Euro pro Hörgerät als Zuschuss. Den Rest (oft viele tausend Euro) muss der Kunde selbst bezahlen.

Damit muss sich aber niemand zufrieden geben. Zwar ist die Abwicklung hinsichtlich der Kostenübernahme für Nulltarifgeräte und Hörgeräte, bei denen Sie den Restpreis selbst bezahlen, viel einfacher und reibungsloser, aber dennoch haben Sie u.U. einen Anspruch gegen Ihre Krankenkasse (oder auch den Rententräger) auf Übernahme von teureren und leistungsfähigeren Hörgeräten.

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Dieser Anspruch muss medizinisch begründbar sein und vor dem Kauf bei der Krankenkasse beantragt werden. Im Ablehnungsfall hat man dann die Möglichkeit zur Klage vor dem Sozialgericht. Die Gerichte entscheiden oft für die Versicherten.
Mehr Informationen erhalten Sie beispielsweise beim Sozialverband VdK und bei den Verbraucherzentralen.


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