Wird geltend, wenn kein Vorsorgebevollmächtigter vorab durch die Patientin oder den Patienten bestimmt wurde und handeln kann; in diesem Fall bestimmt ein Betreuungsgericht eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter. In einer Betreuungsverfügung kann man im Voraus festlegen, wen das Gericht als Betreuer oder Betreuerin bestellen soll, wenn es ohne rechtliche Betreuung nicht mehr weitergeht. Ebenso kann man dokumentieren, welche Person für einen nicht in Frage kommt.