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Überbehandlung

Kategorie: Hörgesundheit

Eine Heilbehandlung ist medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen. Vertretbar ist die medizinische Notwendigkeit einer Heilbehandlung, wenn sie sowohl in begründeter und nachvollziehbarer wie fundierter Vorgehensweise das zugrunde liegende Leiden diagnostisch hinreichend erfasst und eine ihm adäquate, geeignete Therapie anwendet.

Der dadurch beschriebene mehrstufige Prüfungsprozess beginnt bei der Frage der Geeignetheit und führt weiter zur Frage der Erforderlichkeit. Letztere kann im Regelfall bejaht werden, wenn eine anerkannte Behandlungsmethode angewendet wird, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen oder zu lindern.

Andererseits ist nicht jede denkbare geeignete Form der Diagnostik oder der Therapie auch tatsächlich erforderlich, um das Behandlungsziel zu erreichen. Das Erforderlichkeitsmerkmal soll den Versicherer davor schützen, Kosten für überflüssige oder nicht ausreichende Behandlungen tragen zu müssen.

Die Versorgung mit einem Hörgerät ist dabei medizinisch notwendig, soweit sie zur Wiederherstellung und/oder Sicherstellung des grundlegenden Sprachverständnisses dient. Maßgeblich ist die Möglichkeit, die Hörschwäche im Alltag auszugleichen. Darüber hinausgehende Maßnahmen, wie die Erzielung eines besonders hohen Komforts oder einer bestimmten Ästhetik, stehen nicht unter Versicherungsschutz. Der Versicherer ist nur zur eingeschränkten Erstattung eine Hörgeräteversorgung verpflichtet, wenn das Gerät Ausstattungsmerkmale enthält, die zur Behandlung der Schwerhörigkeit nicht notwendig sind.

Synonyme:
Überversorgung
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(©siglo)





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