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Schweiz: Hörgeräte der AHV

Schweiz AHV

Wohnen Sie in der Schweiz und haben ein ärztlich festgestelltes Hörproblem, haben Sie Anspruch auf einen Kostenbeitrag der AHV an die Anschaffung eines Hörgerätes frühestens ab dem Zeitpunkt, an dem Sie eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen und spätestens bei Erreichen des Rentenalters. Sie können diesen Anspruch höchstens alle fünf Jahre geltend machen. Voraussetzung ist, dass durch das Hörgerät eine eindeutig bessere Verständigung mit der Umwelt erreicht werden kann.

Der externe Teil von implantierbaren und knochenverankerten Geräten (Cochlea Implantate, BAHA, Soundbridge) ist einem Hörgerät prinzipiell gleichgestellt. Ist ein solches Gerät anstelle eines Hörgerätes medizinisch indiziert und notwendig, so kann sich die AHV für den externen Teil an den Kosten beteiligen.

Sind Sie Bezügerin oder Bezüger einer Altersrente und haben bereits Beiträge der Invalidenversicherung an ein Hörgerät erhalten, haben Sie weiterhin Anspruch auf die Leistungen der IV (vgl. Merkblatt 4.08 – Hörgeräte der IV). Ihre Partnerin und Anlaufstelle ist die IV-Stelle. Wenden Sie sich mit Ihren Fragen zu Beiträgen an Hörgeräte an die kantonale Durchführungsstelle der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle hilft Ihnen weiter. Die Adresse Ihrer IV-Stelle finden Sie im Internet unter www.ahv-iv.ch.

Vor jeder Hörgeräteversorgung müssen Sie sich von einem Spezialarzt untersuchen lassen. Dieser Arzt erfasst das Hörproblem und erstellt zuhanden der IV-Stelle eine Expertise. Voraussetzung für einen finanziellen Beitrag der AHV ist, dass Sie auf beiden Ohren zusammengerechnet einen Hörverlust von mindestens 35 % haben. Auf dieser Grundlage entscheidet die IV-Stelle, ob Sie Anspruch auf einen finanziellen Beitrag haben. Erkundigen Sie sich bei der IV-Stelle, zu welchen Spezialärzten Sie gehen können. Es muss ein Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde (HNO-Facharzt) sein, der von der IV als Expertenarzt anerkannt ist. Ohne Expertise eines anerkannten Facharztes bezahlt die AHV keine Beiträge an Hörgeräte.

Wenn Sie schon pensioniert sind und/oder eine Rente der AHV erhalten, bezahlt Ihnen die AHV den finanziellen Beitrag an Ihr Hörgerät. Trotzdem ist die IV-Stelle Ihre Anlaufstelle für Fragen zum Thema Hörgeräte.

Pauschalbetrag

1 Welcher Betrag wird mir an ein Hörgerät ausgerichtet?

Sie erhalten einen festen Pauschalbetrag, ungeachtet der effektiven Kosten für die Hörgeräteversorgung. Die Pauschale beträgt
630 Franken für ein Hörgerät und 1 237.50 Franken für zwei Hörgeräte. Sie wurde so berechnet, dass sie 75 % der Kosten für ein einfaches und zweckmässiges Qualitätsprodukt sowie für fachmännische Anpassung und den Unterhalt deckt. Der Beitrag ist eine fixe Pauschale, unabhängig davon, ob Ihr Gerät mehr oder weniger kostet. Wenn Sie sich also für ein kostengünstiges Gerät entscheiden, können Sie die Differenz behalten. Wenn Sie sich hingegen für ein teureres Gerät entscheiden, müssen Sie den Mehrbetrag selber aufbringen.

Sie können den Pauschalbetrag nur alle fünf Jahre beanspruchen, ausser ein HNO-Facharzt stellt schon vorher eine wesentliche Veränderung des Hörvermögens fest. Bei knochenverankerten und implantierten Hörhilfen kann die AHV für den externen Teil (Sprachprozessor, Audioprozessor) 75 % der Kosten des jeweiligen Modells übernehmen.

Freie Wahl des Hörgeräteanbieters

2 Bei welchem Anbieter kann ich Hörgeräte beziehen?

Sie können die Hörgeräte bei allen qualifizierten Anbietern beziehen (z. B. Akustiker, Apothekerin, Drogist).

Freie Wahl des Hörgerätes in der Schweiz und im Ausland

3 Welche Hörgeräte sind zugelassen?

Sie können das Hörgerät frei auswählen und es in der Schweiz oder im Ausland kaufen, sofern es gemäss der Liste des Bundesamtes für Sozialversicherungen zugelassen ist. Sie können die Liste im Internet unter www.ahv-iv.ch oder bei den IV-Stellen beziehen.

Antragstellung AHV

4 Wo reiche ich die Anmeldung für eine Hörgeräteversorgung ein?

Sie müssen ein Anmeldeformular ausfüllen, um von der AHV ein Hörgerät zu erhalten. Reichen Sie das Formular 009.001 – Anmeldung: Hilfsmittel der AHV bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons ein. Sie erhalten das Anmeldeformular bei allen Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen, bei den IV-Stellen oder im Internet unter www.ahv-iv.ch.

Abklärung und Ausrichtung der Pauschale

5 Wer prüft in der Schweiz den Anspruch auf einen Pauschalbetrag?

Die zuständige kantonale IV-Stelle prüft, gestützt auf die Diagnose des HNO-Facharztes, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen
Pauschalbetrag für eine Hörgeräteversorgung erfüllt sind. Die IV-Stelle erlässt anschliessend im sogenannten formlosen Verfahren eine Mitteilung. Ist eine Verfügung zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, dafür zuständig.

6 Wie erhalte ich den Pauschalbetrag von der AHV?

Reichen Sie das Rechnungsformular, welches Sie von der IV erhalten haben, ausgefüllt bei dieser ein. Legen Sie dem Formular die Kopie der
Rechnung des Hörgeräteverkäufers bei. Diese muss alle Informationen enthalten, die auf der Rückseite des Rechnungsformulars aufgeführt sind.

Fachverbände und Organisationen Schweiz

Weitere Informationen erhalten Sie von den folgenden Fachverbänden und Organisationen:

www.akustika.ch
Schweizerischer Fachverband der Hörgeräteakustik
Sihlbruggstrasse 3
6340 Baar
Tel. 041 750 90 00

www.hörsystemakustik.ch
Hörsystemakustik Schweiz
Seilerstrasse 22
3001 Bern
Tel. 031 310 20 31

www.pro-audito.ch / www.neutrale-hörberatung.ch
pro audito schweiz
Feldeggstrasse 69
8032 Zürich
Tel. 044 363 12 00, Neutrale Hörberatung 0800 400 333

www.ecoute.ch
forom écoute
Avenue Général-Guisan 117
1009 Pully
Tel. 0800 614 614

www.atidu.ch
Associazione per persone con problemi d’udito
Salita Mariotti 2
6500 Bellinzona
Tel. 091 857 15 32

www.orl-hno.ch
Schweizerische Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie,
Hals- und Gesichtschirurgie
Geschäftsstelle
IMK Institut für Medizin und Kommunikation AG
Münsterberg 1
4001 Basel
Tel. 061 271 35 51

 

Switzerland

Interessante Links:

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