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Gleichziehen mit Hörgesunden gibt es nicht?

Ein Symbolbild für Gerichtsurteile. Es zeigt zwei Gesetzbücher auf einem Tisch. Daneben liegt ein Richterhammer.

Wenn eine Hörgeschädigte kein Gehör findet

Ein interessantes Urteil hat das Sozialgericht Stuttgart gefällt1.
Eine Frau hatte gegen ihre Krankenkasse geklagt.
Die Dame leidet beidohrig an einem Hörverlust, der links mit einem Hörgerät und rechts mit einem Cochlear-Implantat versorgt ist.
Ihre Krankenkasse hatte dafür die Kosten übernommen. Mit diesen Hörgeräten konnte die Klägerin im unmittelbaren Nahgespräch gut hören und verstehen.

Bei größeren Gruppen taten sich aber Probleme auf. Vor allem wenn die Gruppengespräche in großen Räumen stattfanden, hatte die Frau Probleme beim Hören und Verstehen.
Daher begehrte sie von ihrer Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine Funk-Signal-Übertragungsanlage.
Ihr Argument: Mit einer solchen Anlage könne ihr Hörvermögen nochmals deutlich verbessert werden.

Der Krankenversicherer lehnte den jedoch Antrag ab. Die Kasse war der Meinung, dass die Versicherte mit den bereits von ihr bezahlten Geräten ausreichend versorgt sei. Ein weiterer Anspruch bestehe nicht.

Das sah auch das Stuttgarter Sozialgericht so.
Die Richter wiesen die Klage der Frau wegen des vorausgegangenen ablehnenden Bescheids ihres Versicherers als unbegründet zurück.

Das Gericht ist der Ansicht, dass die Frau ausreichend mit Hörgeräten versorgt sei.
Das entspreche dem unmittelbaren2 Behinderungsausgleich.

Es gäbe nur in Ausnahmefällen einen Leistungsanspruch auf den mittelbaren2 Behinderungsausgleich. Das treffe beispielsweise „bei Kindern zum Spracherwerb oder zur Teilnahme am Schulunterricht in einer Regelschule sowie falls durch Hilfsmittel des unmittelbaren Behinderungsausgleichs das Grundbedürfnis des Hörens nicht ausreichend befriedigt werden kann“, so das Gericht.

Der Anspruch mit Hörgesunden gleichzuziehen bestehe auch bei akustisch erschwerten Bedingungen nach Ansicht des Gerichts in Fällen wie denen der Klägerin hingegen nicht.

Das Gericht ist auch der Meinung, dass keine Gewährung zulasten der Rentenversicherung in Betracht komme. Schließlich erfordere der Arbeitsplatz der Klägerin keine besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Anforderungen an ihr Hörvermögen.

1 Urteil vom 24. Januar 2018 (S 9 R 3390/16).
2 Mehr zum unmittelbaren und mittelbaren Ausgleich hier: anwaltssuche.de…behinderungsausgleich…

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